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Arbeitsmedizinische Betreuung/-en
Keine Kurzbeschreibung verfügbar.
Vorschriften- und Regelwerke:
Rechtliche Grundlage:
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG)
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) regelt die
Diese Vorschrift gilt für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche, einschließlich
- Bestellung,
- Anforderungen,
- Unabhängigkeit,
- Zusammenarbeit und
- die Organisation des Arbeitsschutzausschuss von
- Betriebsärzten,
- Sicherheitsingenieuren und
- anderen Fachkräften für Arbeitssicherheit
Arbeitgeber sind verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Arbeitnehmer zu sorgen.
- gewerblicher,
- landwirtschaftlicher,
- kaufmännischer,
- verwaltungsmäßiger sowie
- dienstleistungs- oder ausbildungsbezogener,
- kultureller und
- Freizeittätigkeiten und anderer.
Dies schließt die
Arbeitgeber müssen auch einen Verantwortlichen für
- Beurteilung und
- Vermeidung von Risiken,
- die Entwicklung eines umfassenden Sicherheitskonzepts und
- die angemessene Unterweisung der Arbeitnehmer ein.
Sie müssen den Mitarbeitern und/oder ihren Vertretern alle relevanten Informationen
- die Vermeidung von Gefahren am Arbeitsplatz ernennen,
- Maßnahmen zur
- Ersten Hilfe,
- Brandbekämpfung und
- Evakuierung der Arbeitnehmer treffen, die Risiken, denen bestimmte Arbeitnehmergruppen ausgesetzt sind, evaluieren und dafür sorgen, dass die notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen werden.
Dieses Gesetz wird durch die DGUV Vorschrift 2 weiter konkretisiert.
- zu möglichen Gefahren für Gesundheit und Sicherheit sowie
- über die Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren zur Verfügung stellen.
Gruppe: Gesetze (Bund)
Stand: 20.04.2013
Volltext: ASiG
UVV siehe:
DGUV Vorschrift 6 - Unfallverhütungsvorschrift - Arbeitsmedizinische Vorsorge
Gruppe: UVT-Vorschriften
Stand: 01.01.1997
Volltext: DGUV V 6
UVV siehe:
DGUV Vorschrift 2 - Unfallverhütungsvorschrift - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Die DGUV Vorschrift 2 ist eine für alle Berufsgenossenschaften und Unfallkassen einheitliche und gleichlautende Vorgabe zur Konkretisierung des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG). Die Vorschrift definiert die Pflichten von Unternehmern zur betrieblichen Betreuung durch Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit.
Die Vorschrift gilt für alle Tätigkeitsbereiche, einschließlich
Arbeitgeber sind verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Arbeitnehmer zu sorgen. Dies schließt die
- gewerblicher,
- landwirtschaftlicher,
- kaufmännischer,
- verwaltungsmäßiger sowie
- dienstleistungs- oder
- ausbildungsbezogener,
- kultureller und
- Freizeittätigkeiten und
- anderer.
Arbeitgeber müssen auch einen Verantwortlichen für
- Beurteilung und
- Vermeidung von Risiken,
- die Entwicklung eines umfassenden Sicherheitskonzepts und
- die angemessene Unterweisung der Arbeitnehmer ein.
Sie müssen den Mitarbeitern und/oder ihren Vertretern alle relevanten Informationen zu
- die Vermeidung von Gefahren am Arbeitsplatz ernennen,
- Maßnahmen zur
- Ersten Hilfe,
- Brandbekämpfung und
- Evakuierung der Arbeitnehmer treffen,
- die Risiken, denen bestimmte Arbeitnehmergruppen ausgesetzt sind, evaluieren und
- dafür sorgen, dass die notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen werden.
Auf ihrer Grundlage werden auch die Einsatzzeiten für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit berechnet.
- möglichen Gefahren für Gesundheit und Sicherheit sowie
- über die Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren zur Verfügung stellen
Gruppe: UVT-Vorschriften
Stand: 01.01.2012
Volltext: DGUV V 2
GUID: A01CB692
Stand: 21.11.2024
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details/details.txt · Zuletzt geändert: 2024/07/04 15:38 von M.Gerner