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Absturzsicherung/-en
Keine Kurzbeschreibung verfügbar.
Vorschriften- und Regelwerke:
Planungshilfe:
DGUV Information 201-056 - Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Dächern
Gruppe: UVT-Informationen
Stand: 01.08.2015
Volltext: DGUV I 201-056
Begriff:
ASR A2.1 - Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen
Gruppe: Technische Regeln (Arbeitsstätten)
Stand: 01.03.2022
Volltext: ASR A2.1
Begriff:
ASR A2.1 - Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen
Gruppe: Technische Regeln (Arbeitsstätten)
Stand: 01.03.2022
Volltext: ASR A2.1
Begriff:
DIN 18799-1 - Ortsfeste Steigleiteranlagen an baulichen Anlagen - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen - Teil 1: Steigleitern mit Seitenholmen
Gruppe: DIN-Normen (incl. ISO, EN, etc.)
Stand: 01.06.2019
Volltext: DIN 18799-1
Begriff:
DIN 18799-2 - Ortsfeste Steigleiteranlagen an baulichen Anlagen - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen - Teil 2: Steigleitern mit Mittelholm
Gruppe: DIN-Normen (incl. ISO, EN, etc.)
Stand: 01.06.2019
Volltext: DIN 18799-2
Gerichtsverfahren:
Zwangsgeld gegen Bauunternehmen nach wiederholtem Verstoß gegen Arbeitsschutzmaßnahmen:
Auslöser für das Verfahren:Die Gewerbeaufsicht Oberfranken kontrollierte im Sommer 2014 mehrere Male (15.07., 05.08., 19.08. und 20.08.) ein Bauunternehmen auf ein und derselben Baustelle. Bei jedem Besuch stellte der Mitarbeiter der Gewerbeaufsicht Verstöße gegen die Arbeitsschutzregeln fest. Beim Vor-Ort-Termin am 20.08.2014 erstellte er eine Anordnung, deren Empfang der Aufsichtsführende mit einer Unterschrift auch Bestätigte. Der Inhalt dieses "Handbescheides" sagte aus, dass die Arbeiten an Bauteil 43 erst fortgesetzt werden dürfen, wenn das Gebäude durch ausreichende Seitenschutz bzw. Abdeckungen gesichert wurden. Sollte das Bauunternehmen dieser Anordnung zuwider handeln, drohen ein Zwangsgeld von 5.000,- €. Beim Besuch der Gewerbeaufsicht am 03.11.2014 stellte diesmal am Bauteil 131 wieder Sicherheitsmängel vom gleichen Bauunternehmen fest und forderte das Zwangsgeld von 5.000,- € ein.Kurzbeschreibung:Die Beteiligten streiten darum, ob die Anordnung des Gewerbeaufsichtsamts zu unbestimmt gewesen ist und deswegen nichtig sei.Verfahrensgang:Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth, Gerichtsbescheid von 02.2017 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Der Bauunternehmer klagt gegen das Bußgeld der Gewerbeaufsicht.Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbarTenor:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
- Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss von 05.2017 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Der Bauunternehmer legt gegen den Gerichtsbescheid des Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth Berufung ein.Leitsatz:Anforderungen an die Bestimmtheit einer gewerberechtlichen Anordnung in Form eines Handbescheides; Untersagung von Bauarbeiten ohne Absturzsicherung; Nichtigkeit der Untersagungsverfügung wegen mangelnder BestimmtheitTenor:
- Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
- Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
- Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Regressanspruch des Unfallversicherungsträgers auf Erstattung von Aufwendungen nach einem Treppensturz:
Auslöser für das Verfahren:Eine Malerbetrieb hatte es versäumt, auf einer Baustelle an der Treppe zwischen Erdgeschoss und dem ersten Obergeschoss eine Absturzsicherung anzubringen, obwohl statt eines Geländers nur ein Flatterband angebracht war. Einer ihrer Angestellten stürzte von der dritten Stufe einen halben Meter tief und verletzte sich erheblich an den Armen.Kurzbeschreibung:Der Unfallversicherung fordert vom Arbeitgeber die Rückerstattung (Regress) der entstandenen Kosten, die dem Unfallversicherungsträger entstanden sind, da der Arbeitgeber es versäumt hatte, an der Treppe eine Absturzsicherung anbringen zu lassen. Sie ist der Ansicht, dass der Unfall damit grob fahrlässig herbeigeführt wurde.Verfahrensgang:Landgericht Hannover, Urteil von 02.2019 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbarTenor:Das LG weist die Klage ab, da nicht festgestellt werden kann, dass der Arbeitsunfall tatsächlich durch eine Verletzung der UVV verursacht wurde.Oberlandesgericht Celle, Urteil von 09.2019 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Die Pflicht, ein freiliegenden Treppenlauf auf einer Baustelle mit einer Absturzsicherung zu versehen, besteht nach den UVV "Bauarbeiten" erst bei einer der jeweiligen Absturzkante zu messenden Absturzhöhe von mehr als einem Meter.
Tenor:Tenor nicht verfügbarBundesgerichtshof, Urteil von 07.2020 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Fällt ein Maler auf einer Baustelle von der dritten Stufe einer ungesicherten Treppe, kann der Versicherungsträger (Unfallversicherung) dessen Arbeitgeber nicht in Regress nehmen, da die Pflicht einen freiliegenden Treppenlauf auf einer Baustelle mit einer Absturzsicherung zu versehen erst bei einer an der jeweiligen Absturzkante zu messenden Absturzhöhe von mehr als 1 Meter liegt. Hier besteht dann kein Anspruch des Versicherungsträgers auf Schadensersatz vom Arbeitgeber des Gestürzten.
Tenor:
- Die Revision der gesetzlichen Unfallversicherung gegen das Urteil vom OLG Celle (Az.: 5 U 43/19) wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer der Beklagten. Die Kosten der Streithelferin der Klägerin trägt diese selbst.
GUID: A06F4367
Stand: 21.11.2024
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details/details.txt · Zuletzt geändert: 2024/07/04 15:38 von M.Gerner