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Rangelei/-en
Keine Kurzbeschreibung verfügbar.
Gerichtsverfahren:
Anerkennung eines Körperschadens während einer Rangelei unter Polizeikollegen als Dienstunfall:
Auslöser für das Verfahren:Kurzbeschreibung:Am 15. Juli 2013 verlor ein Beamter der Bundespolizei im Vorraum der Waffenkammer bei einem Handgemenge zwischen Kollegen das Gleichgewicht. Dabei erlitt der Polizeibeamte eine Verstauchung des linken Kniegelenks, Haarrisse im Schienbeinzwischenhöcker und eine Eindrückungsfraktur der vierten Rippe, insgesammt war er war elf Wochen dienstunfähig. Der Dienstherr verweigerte die Anerkennung als Dienstunfall.Der Polizeibeamter verlangt von seinem Dienstherrn, den Gesundheitsschaden durch die Rangelei als Dienstunfall anzuerkennen.Verfahrensgang:Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), von 02.2017 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbar.Tenor:Tenor nicht verfügbar.Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, von 03.2021 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Kein Leitsatz verfügbar.Tenor:Tenor nicht verfügbar.Bundesverwaltungsgericht, Beschluss von 03.2022 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Kein Leitsatz verfügbar.Tenor:
- Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg von März 2021 wird aufgehoben.
- Die Revision wird zugelassen.
- Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil von 07.2023 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Der Kontakt zu Kollegen während des Dienstes gehört grundsätzlich zur Ausübung des Dienstes i. S. v. § 31 BeamtVG, sodass hieraus resultierende Körperschäden von der Dienstunfallfürsorge des Dienstherrn umfasst sind. Anderes gilt etwa, wenn das schädigende Ereignis nach den Umständen des Einzelfalls in einem dienstfremden Zusammenhang steht, wenn sich der Geschädigte dienstpflichtwidrig verhalten, das schädigende Ereignis selbst provoziert oder sich aktiv an einer "Rauferei" beteiligt hat.Tenor:
- Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. März 2021 wird aufgehoben.
- Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
- Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
GUID: A5A7CBF3
Stand: 21.11.2024
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details/details.txt · Zuletzt geändert: 2024/07/04 15:38 von M.Gerner