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Fachkraft/-kräfte für Arbeitssicherheit (SiFa)
Kurzbeschreibung:
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit berät den Unternehmer, Führungskräfte und Mitarbeiter zum Arbeits- und Gesundheitsschutz im Unternehmen.Vorschriften- und Regelwerke:
Rechtliche Grundlage:
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG)
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) regelt die
Diese Vorschrift gilt für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche, einschließlich
- Bestellung,
- Anforderungen,
- Unabhängigkeit,
- Zusammenarbeit und
- die Organisation des Arbeitsschutzausschuss von
- Betriebsärzten,
- Sicherheitsingenieuren und
- anderen Fachkräften für Arbeitssicherheit
Arbeitgeber sind verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Arbeitnehmer zu sorgen.
- gewerblicher,
- landwirtschaftlicher,
- kaufmännischer,
- verwaltungsmäßiger sowie
- dienstleistungs- oder ausbildungsbezogener,
- kultureller und
- Freizeittätigkeiten und anderer.
Dies schließt die
Arbeitgeber müssen auch einen Verantwortlichen für
- Beurteilung und
- Vermeidung von Risiken,
- die Entwicklung eines umfassenden Sicherheitskonzepts und
- die angemessene Unterweisung der Arbeitnehmer ein.
Sie müssen den Mitarbeitern und/oder ihren Vertretern alle relevanten Informationen
- die Vermeidung von Gefahren am Arbeitsplatz ernennen,
- Maßnahmen zur
- Ersten Hilfe,
- Brandbekämpfung und
- Evakuierung der Arbeitnehmer treffen, die Risiken, denen bestimmte Arbeitnehmergruppen ausgesetzt sind, evaluieren und dafür sorgen, dass die notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen werden.
Dieses Gesetz wird durch die DGUV Vorschrift 2 weiter konkretisiert.
- zu möglichen Gefahren für Gesundheit und Sicherheit sowie
- über die Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren zur Verfügung stellen.
Gruppe: Gesetze (Bund)
Stand: 20.04.2013
Volltext: ASiG
Gesetzliche Grundlage:
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG)
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) regelt die
Diese Vorschrift gilt für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche, einschließlich
- Bestellung,
- Anforderungen,
- Unabhängigkeit,
- Zusammenarbeit und
- die Organisation des Arbeitsschutzausschuss von
- Betriebsärzten,
- Sicherheitsingenieuren und
- anderen Fachkräften für Arbeitssicherheit
Arbeitgeber sind verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Arbeitnehmer zu sorgen.
- gewerblicher,
- landwirtschaftlicher,
- kaufmännischer,
- verwaltungsmäßiger sowie
- dienstleistungs- oder ausbildungsbezogener,
- kultureller und
- Freizeittätigkeiten und anderer.
Dies schließt die
Arbeitgeber müssen auch einen Verantwortlichen für
- Beurteilung und
- Vermeidung von Risiken,
- die Entwicklung eines umfassenden Sicherheitskonzepts und
- die angemessene Unterweisung der Arbeitnehmer ein.
Sie müssen den Mitarbeitern und/oder ihren Vertretern alle relevanten Informationen
- die Vermeidung von Gefahren am Arbeitsplatz ernennen,
- Maßnahmen zur
- Ersten Hilfe,
- Brandbekämpfung und
- Evakuierung der Arbeitnehmer treffen, die Risiken, denen bestimmte Arbeitnehmergruppen ausgesetzt sind, evaluieren und dafür sorgen, dass die notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen werden.
Dieses Gesetz wird durch die DGUV Vorschrift 2 weiter konkretisiert.
- zu möglichen Gefahren für Gesundheit und Sicherheit sowie
- über die Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren zur Verfügung stellen.
Gruppe: Gesetze (Bund)
Stand: 20.04.2013
Volltext: ASiG
Gerichtsverfahren:
Mitbestimmung über die Teilnahme des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an ASA-Sitzungen:
Auslöser für das Verfahren:Nach einem internen Informationspapier der Arbeitgeberin nehmen bei vier ASA-Sitzungen im Jahr nur an ein bis zwei Sitzungen Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit teil. Entsprechend ist an der überwiegenden Zahl der vierteljährlichen Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses weder ein Betriebsarzt noch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit anwesend. Der Betriebsrat fordert die Festlegung, das der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit an jeder Arbeitsschutzausschusssitzung teilnimmt.Kurzbeschreibung:Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht bei der Festlegung des Umfangs der Teilnahmeverpflichtung des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses nach § 11 ASiG. .Verfahrensgang:Arbeitsgericht Hannover, Beschluss von 04.2013 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Der Betriebsrat hat gegen die Filiale Hannover Klage eingereicht.Leitsatz:
- Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung des Umfangs der Teilnahmeverpflichtung des Betriebsarztes und der Arbeitssicherheitskraft an ASA-Sitzungen.
Tenor:Es wird festgestellt, dass die Festlegung des Umfangs der Teilnahmeverpflichtung des Betriebsarztes und der Arbeitssicherheitskraft an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses gemäß § 11 ASiG dem Mitbestimmungsrecht des Antragsstellers unterliegt.Landesarbeitsgericht Niedersachsen Hannover, Beschluss von 10.2013 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 I Nr. 7 BetrV erstreckt sich nicht auf die Regelung der Teilnahme der gesetzlichen Mitglieder an den Sitzungen des Arbeitsschutsausschusses gem. § 11 ASiG. Der Umfang der Mitbestimmung bei einer eventuellen Geschäftsordnung des Ausschusses bleibt offen.
Tenor:Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 11.04.2013 - 3 BV 9/12 - abgeändert.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.Bundesarbeitsgericht, Beschluss von 12.2015 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG erstreckt sich nicht auf die Regelung der Teilnahme der gesetzlichen Mitglieder an den Sitzungen des ASA gem. § 11 ASiG. Der Umfang der Mitbestimmung bei einer eventuellen Geschäftsordnung des Ausschusses bleibt offen. Ferner Ausführungen zur Rechtskraftwirkung eines vorangegangenen Beschlussverfahrens.
Tenor:Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachen vom 22.11.2013 wird zurückgewiesen.
GUID: A7A7F013
Stand: 21.11.2024
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details/details.txt · Zuletzt geändert: 2024/07/04 15:38 von M.Gerner