details:details
Geldautomat/-en
Kurzbeschreibung:
Ein Geldautomat (ATM) ist ein elektronisches Gerät, mit dem Bankkunden selbstständig verschiedene Bankgeschäfte tätigen können.Gerichtsverfahren:
Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen einer Fingerendgliedfraktur beim Abheben von Bargeld in einer Bankfiliale:
Auslöser für das Verfahren:An dem besagten Tag suchte der am 26. November 1950 geborene Kläger die Filiale der Beklagten Am Markt 24 in Castrop-Rauxel auf. Aus einem dort befindlichen Geldausgabeautomaten wollte er Bargeld von seinem Konto abheben. Im Verlauf dieses Bankbesuches zeigte er den dort angestellten Mitarbeitern an, dass er sich an der rechten Hand verletzt habe. In der genannten Filiale wurde er daraufhin erstversorgt und anschließend im Katholischen Krankenhaus Hagen ambulant weiter behandelt. Dort wurde bei dem Kläger eine Fingerendgliedfraktur D III und eine Endgliedprellung mit Schürfwunde sowie Nagelhämatom D IV, jeweils an der rechten Hand, diagnostiziert. Der Bruch am Mittelfinger wurde mit einer Fingerschiene stabilisiert. Wegen dieser Verletzungen war der Kläger bis zum 03. Juli 2013 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen dauerte es weitere zwei Wochen, bis die Verletzungen abgeheilt waren. Der Kläger behauptet, er habe an dem Terminal des Geldausgabeautomaten seine PIN und als auszugebenden Betrag 500,00 EUR eingegeben. Daraufhin habe sich eine Klappe geöffnet, woraufhin er mit seiner rechten Hand in den Geldausgabeschacht hineingegriffen habe, um das Bargeld herauszunehmen. Zeitgleich sei die Geldausgabeklappe wieder zugefallen und habe seine rechte Hand eingeklemmt. Hierdurch sei er, wie zuvor ausgeführt, verletzt worden. Der Kläger meint, diese Verletzungen würden ein Schmerzensgeld von wenigstens 5.000,00 EUR rechtfertigen. Hinzukommen würden 200,00 EUR an Fahrt- und Arzneimittelkosten.Kurzbeschreibung:Der Kläger verlangt von der Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz aus einem Ereignis, das sich am 29. Mai 2013 ereignet haben soll.Verfahrensgang:Landgericht Düsseldorf, Urteil von 05.2014 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Tenor:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreit trägt der Kläger.
- Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zwangsweise gegen ihn durchzusetzen Betrages abwenden, wenn ich die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch die unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
GUID: A85799C8
Stand: 03.04.2025
Eingelogt als: Anonym >00000000<
details/details.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/26 17:19 von M.Gerner