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Gefahr/-en


Kurzbeschreibung:

Eine Gefahr ist eine Situation, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens zu einem Schaden führt, wobei für den Schadenseintritt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt wird und von einem Schaden erst gesprochen werden kann, wenn eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung vorliegt.


Vorschriften- und Regelwerke:

Begriff:

Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - 2. ProdSV)


Gruppe:   Verordnungen (Bund)
Stand:      27.07.2021
Volltext:    2. ProdSV

Begriff:

ASR V3 - Gefährdungsbeurteilung
  • Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) sind Richtlinien, die konkrete Anforderungen und Empfehlungen für die Gestaltung und den Betrieb von Arbeitsstätten enthalten.
  • ASR V3 betrifft "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung".
  • Sie legt Anforderungen an die Kennzeichnung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzinformationen fest, um Unfälle und Gesundheitsschäden am Arbeitsplatz zu verhindern.
  • ASR V3 umfasst die Kennzeichnung von Fluchtwegen, Notausgängen, Brandschutzeinrichtungen, Gefahrenbereichen, Lagerplätzen für gefährliche Stoffe, Betriebsanweisungen und Sicherheitszeichen.
  • Die ASR V3 basiert auf der Arbeitsschutzgesetzgebung und berücksichtigt auch internationale Normen und Empfehlungen.
  • Arbeitgeber sind verpflichtet, die Anforderungen der ASR V3 umzusetzen und sicherzustellen, dass die Kennzeichnung am Arbeitsplatz den Vorgaben entspricht.
  • Die ASR V3 bietet einen Rahmen für die einheitliche Kennzeichnung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzinformationen, um die Orientierung für Beschäftigte zu erleichtern und Unfälle zu vermeiden.
  • Sie dient dem Schutz der Beschäftigten vor Gefahren am Arbeitsplatz und trägt zur Erfüllung der arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen bei.


Gruppe:   Technische Regeln (Arbeitsstätten)
Stand:      01.07.2017
Volltext:    ASR V3

Begriff:

DGUV Vorschrift 21 - Unfallverhütungsvorschrift - Abwassertechnische Anlagen

Die DGUV Vorschrift 21 (DGUV V 21) regelt den Arbeitsschutz in abwassertechnischen Anlagen, um die Sicherheit von Beschäftigten und die Verhütung von Unfällen zu gewährleisten. Die Vorschrift gilt für alle Arbeitsplätze, an denen Beschäftigte mit der Reinigung, Wartung, Instandhaltung und Inspektion von abwassertechnischen Anlagen betraut sind.

Arbeitgeber sind gemäß der DGUV V 21 verpflichtet, eine umfassende Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, um potenzielle Risiken zu identifizieren. Auf Basis dieser Beurteilung müssen geeignete Schutzmaßnahmen entwickelt und implementiert werden, um die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Dazu gehören unter anderem die Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung, die Kennzeichnung von Gefahrenbereichen und die Sicherstellung der Maschinensicherheit.

Besondere Aufmerksamkeit wird auf den Schutz vor biologischen, chemischen und physikalischen Gefahren gelegt, die in abwassertechnischen Anlagen auftreten können. Dazu gehören Maßnahmen zur Vermeidung von Kontaminationen, zum sicheren Umgang mit Chemikalien und zur Gewährleistung der Hygiene am Arbeitsplatz.

Die DGUV Vorschrift 21 legt auch Anforderungen an die Schulung und Unterweisung der Beschäftigten fest. Mitarbeiter müssen über die spezifischen Risiken und Schutzmaßnahmen informiert werden, um Unfälle und Gesundheitsschäden zu verhindern.



Gruppe:   UVT-Vorschriften
Stand:      01.01.1997
Volltext:    DGUV V21

GUID: AA70B3BF
Stand: 21.11.2024
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details/details.txt · Zuletzt geändert: 2024/07/04 15:38 von M.Gerner

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