QHSE Lexikon

Ein Service der QHSE Akademie GmbH

Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


details:details

Auslandsaufenthalt/-e


Keine Kurzbeschreibung verfügbar.


Gerichtsverfahren:

Anerkennung eines Skiunfalls im Ausland als Arbeitsunfall:

Auslöser für das Verfahren:
Ausweislich der Unfallanzeige der D. GmbH erlitt der Mitarbeiter einen Unfall, als beim Umsetzen seine Skier verkanteten, er daraufhin stürzte und einen Hang hinunterrutschte. Dabei zog er sich eine Oberschenkelfraktur rechts zu, die im Aspen Valley Hospital in Aspen, Colorado, USA operativ versorgt wurde. Der Rücktransport nach Deutschland erfolgte durch den ADAC. Den Durchgangsarzt Dr. G. konsultierte der Kläger erstmalig am 8. März 2016. Jener diagnostizierte einen Zustand nach Femurnagel bei Femurschaftfraktur rechts.
Kurzbeschreibung:
Der Versicherte und der Unfallversicherungsträger streiten sich um die Anerkennung des Skiunfalls als Arbeitsunfall.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Wiesbaden, Gerichtsbescheid von 09.2018 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  • Zum Nichtvorliegen eines Arbeitsunfalles eines Geschäftsführers, der im Rahmen einer mehrtätigen Dienstreise zwecks Stärkung der Kundenbindung bei einer Skifahrt verunglückte.
Tenor:
  • Die Klage wird abgewiesen.
  • Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Hessisches Landessozialgericht Darmstadt, Urteil von 08.2020 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  1. Auf Dienst- und Geschäftsreisen gilt ein erweiterter Unfallversicherungsschutz, da der Versicherte dabei betriebsbedingt größeren Gefahren ausgesetzt ist als im Umfeld seines Arbeits- und Wohnorts. Allerdings gilt dieser Versicherungsschutz nicht "rund um die Uhr". Vielmehr muss die konkrete Tätigkeit in einem inneren oder sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. 
  2. Sportliche Betätigungen wie das Skifahren sind als privatwirtschaftliche Tätigkeiten zu qualifizieren, sodass etwaige Verletzungen, die im Rahmen einer solchen Freizeitaktivität herrühren, keinen Arbeitsunfall darstellen.
  3. Der Versicherungsschutz ist auch dann nicht eröffnet, wenn Freizeitaktivitäten mit betrieblichen Motiven – wie die Kundenbindung – verknüpft werden. Das dem privaten Bereich zuzuordnende Skifahren und das Führen geschäftlicher Gespräche ist vielmehr getrennt zu betrachten.
Tenor:
  1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 27. September 2018 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

GUID: ABCFF33A
Stand: 03.04.2025
Eingelogt als: Anonym >00000000<

details/details.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/26 17:19 von M.Gerner

Donate Powered by PHP Valid HTML5 Valid CSS Driven by DokuWiki