Anhuster (Corona-A~)
Keine Kurzbeschreibung verfügbar.
Gerichtsverfahren:
Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund des Anhustens gegen das Gesicht während der Corona-Pandemie:
Auslöser für das Verfahren:Der Stadtangestellte war für die Sicherheit auf dem Marktgelände und damit auch für die Einhaltung des Mindestabstandes zwischen den Marktbesuchern verantwortlich. Als ein Mann in der Warteschlange den Sicherheitsabstand nicht einhielt, kam es zu einem Streit. Absichtliches Anhusten ist während der Pandemie als vorsätzliche Körperverletzung einzustufen. Der Mann war nicht nur beleidigend und nicht einsichtig, sondern er kam dem Kläger aus Verärgerung auch sehr nahe, und hustete ihm absichtlich ins Gesicht.Kurzbeschreibung:Im vorliegenden Fall ging es um eine Hustenattacke Anfang April 2020 auf dem Braunschweiger Altstadtmarkt. Fraglich ist, ob dies als eine vorsätzliche Gesundheits- und Körperverletzung zu qualifizieren ist.Verfahrensgang:Amtsgericht Braunschweig, Urteil von 10.2020 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- 250 € Schmerzensgeld von einen Angestellten eines Sicherheitsdienstes, der im Rahmen seiner Tätigkeit von einem Besucher des Altstadtmarktes in Braunschweig angehustet worden war.
Tenor:1. Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 250,- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 75 %, der Beklagte zu 25 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die jeweilige Gegenseite Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
"Corona-Anhuster"-Fall: Fristlose Kündigung wegen vorsätzlichen Anhustens in der Pandemie:
Auslöser für das Verfahren:Kurzbeschreibung:Der Mechaniker war bei einem Unternehmen angestellt, welches sich wegen des bestehenden Corona-Virus im März 2020 mit einem Pandemieplan aufstellte. Der Pandemieplan enthält unter anderem Regelungen zu einem Abstandsgebot sowie das Verhalten bei einem Niesen sowie Husten. Die Mitarbeiter haben nach dem Pandemieplan den Mund sowie Nase bei einem Husten zu bedecken, oder dies in den Ärmel vorzunehmen. Über die Regelungen im Einzelnen wurden die Mitarbeiter umfassend über diverse Wege informiert. Dem Mechaniker wurde Anfang April 2020 außerordentlich fristlos gekündigt. Das Unternehmen begründete die Kündigung damit, dass sich der Mechaniker mehrfach nicht an die bestehenden Hygieneregeln und den Pandemieplan gehalten hat. Er griff gegen den Willen eines Kollegen diesen an den Arm und verstoß hiermit gegen die Abstandsregelungen. Ferner habe er einen Kollegen absichtlich, mit einem Abstand von weniger als einer Armlänge angehustet und danach geäußert, er hoffe sein Kollege bekäme daraufhin Corona. Ob der Kläger zum Zeitpunkt des Vorfalls wirklich an einer Covid-Erkrankung litt, ist unklar.
Vor Gericht äußerte der Mechaniker, er habe - entgegen der Darstellung seines ehemaligen Arbeitgebers - ungeplant mit genügend Abstand husten müssen. Als sich dann der besagte Kollege belästigt gefühlt habe, erwiderte der Mechaniker im übertragenen Sinne er solle sich beruhigen, er bekäme schon kein Corona. Die Beweislage ist vorliegend somit unklar.Verfahrensgang:Arbeitsgericht Solingen, Urteil von 08.2020 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbarTenor:
- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 03.04.2020 nicht beendet wird.
- Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Zerspanungsmechaniker weiter zu beschäftigen.
- Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
- Der Streitwert wird festgesetzt auf 13.400,96 €.
- Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil von 04.2021 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Das vorsätzliche Anhusten eines Arbeitskollegen mit den Worten "Ich hoffe, Du bekommst Corona" berechtigt auch ohne vorherige Abmahnung zur außerordentlichen fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber.
- Allerdings trägt der Arbeitgeber bei der Tatkündigung die Darlegungs- und Beweislast für den Kündigungsvorwurf.
- Die Verletzung von pandemiebedingten Abstandsregeln im Betrieb rechtfertigt ohne vorangegangene einschlägige Abmahnung keine Kündigung.
Tenor:
- Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen von August 2020 teilweise abgeändert und die Klage hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsantrages (Tenor Ziffer 2) abgewiesen.
- Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
GUID: ADC64BC7
Stand: 03.04.2025
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