details:details
Kaffeeholen
Keine Kurzbeschreibung verfügbar.
Gerichtsverfahren:
Anerkennung eine Unfalls beim Kaffeeholen als Arbeitsunfall:
Auslöser für das Verfahren:Eine 1965 geborene Verwaltungsangestellte des Finanzamt rutschte am 25. Februar 2021 um 15:30 Uhr auf dem Weg zum Kaffeeholen im Sozialraum aus und zog sich unter anderem einen Bruch des dritten Lendenwirbelkörpers zu. Anschließend hat sie noch bis etwa 16:00 Uhr weitergearbeitet. In der Unfallanzeige des Finanzamtes vom 11. März 2021 wurde ausgeführt, dass die Klägerin beim Betreten der Kantine ausgerutscht sei. Es sei von dem beauftragten Reinigungsunternehmen feucht gewischt worden. Mit einem Warnschild sei auf die Rutschgefahr hingewiesen worden.Kurzbeschreibung:Mit dem Bescheid vom 13.04.2021 lehnte der zuständige Unfallversicherungsträger das Vorliegen eines Arbeitsunfalles ab, da sich der Unfall innerhalb des Kantinenraumes ereignet habe, der nicht zum versicherten Bereich in der gesetzlichen Unfallversicherung gehöre, es habe also kein Versicherungsschutz bestanden und dadurch es liege kein Arbeitsunfall vor.Verfahrensgang:
Die verunfallte Verwaltungsfachangestellt verlangt die Anerkennung des Unfalls im Sozialraum vom Februar 2021 als Arbeitsunfall.Bundessozialgericht, von 01.1970 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Tenor:Sozialgericht Fulda, Gerichtsbescheid von 10.2021 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29.10.2021 abgewiesen. Es fehle zur Annhme eines Arbeitsunfall an dem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, da der Sturz beim Holen eines Kaffees im Sozialraum erfolgt sei. Das Holen von Kaffee stelle eine rein private Tätigkeit dar, die nicht unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz falle.Leitsatz:Beim Durchschreiten der Tür zum Kaffeeautomaten endet der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.Tenor:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Hessisches Landessozialgericht Darmstadt, Urteil von 02.2023 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Das Zurücklegen des Weges zum Holen eines Kaffees im Betriebsgebäude des Arbeitgebers steht im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.
- Ein grundsätzlich versicherte Weg in der Sphäre des Arbeitgebers wird nicht durch die Tür des Raumes begrenzt, in dem der Getränkeautomat steht.
Tenor:
- Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Fulda von Oktober 2021 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2021 verurteilt, das Ereignis vom 25. Februar 2021 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
- Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
- Die Revision wird zugelassen.
GUID: AE55DA32
Stand: 03.04.2025
Eingelogt als: Anonym >00000000<
details/details.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/26 17:19 von M.Gerner