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Treppensturz/Treppenstürze


Keine Kurzbeschreibung verfügbar.


Gerichtsverfahren:

Regressanspruch des Unfallversicherungsträgers auf Erstattung von Aufwendungen nach einem Treppensturz:

Auslöser für das Verfahren:
Eine Malerbetrieb hatte es versäumt, auf einer Baustelle an der Treppe zwischen Erdgeschoss und dem ersten Obergeschoss eine Absturzsicherung anzubringen, obwohl statt eines Geländers nur ein Flatterband angebracht war. Einer ihrer Angestellten stürzte von der dritten Stufe einen halben Meter tief und verletzte sich erheblich an den Armen.
Kurzbeschreibung:
Der Unfallversicherung fordert vom Arbeitgeber die Rückerstattung (Regress) der entstandenen Kosten, die dem Unfallversicherungsträger entstanden sind, da der Arbeitgeber es versäumt hatte, an der Treppe eine Absturzsicherung anbringen zu lassen. Sie ist der Ansicht, dass der Unfall damit grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Verfahrensgang:
Landgericht Hannover, Urteil von 02.2019 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Leitsatz nicht verfügbar
Tenor:
Das LG weist die Klage ab, da nicht festgestellt werden kann, dass der Arbeitsunfall tatsächlich durch eine Verletzung der UVV verursacht wurde. 
Oberlandesgericht Celle, Urteil von 09.2019 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Die Pflicht, ein freiliegenden Treppenlauf auf einer Baustelle mit einer Absturzsicherung zu versehen, besteht nach den UVV "Bauarbeiten" erst bei einer der jeweiligen Absturzkante zu messenden Absturzhöhe von mehr als einem Meter. 
Tenor:
Kein Tenor verfügbar.
Bundesgerichtshof, Urteil von 07.2020 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Fällt ein Maler auf einer Baustelle von der dritten Stufe einer ungesicherten Treppe, kann der Versicherungsträger (Unfallversicherung) dessen Arbeitgeber nicht in Regress nehmen, da die Pflicht einen freiliegenden Treppenlauf auf einer Baustelle mit einer Absturzsicherung zu versehen erst bei einer an der jeweiligen Absturzkante zu messenden Absturzhöhe von mehr als 1 Meter liegt.  Hier besteht dann kein Anspruch des Versicherungsträgers auf Schadensersatz vom Arbeitgeber des Gestürzten.
Tenor:
  1. Die Revision der gesetzlichen Unfallversicherung gegen das Urteil vom OLG Celle (Az.: 5 U 43/19) wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer der Beklagten. Die Kosten der Streithelferin der Klägerin trägt diese selbst.

Anerkennung Arbeitsunfall nach Treppensturz auf dem Weg von der externen Kantine:

Auslöser für das Verfahren:
Die Lehrerin nahm am 22.06.2012, da ihre Schule über keine eigene Kantine verfügte, ihr Mittagessen wie üblich in der in der Nähe der Schule gelegenen Kantine einer Sparkasse ein. Am Unfalltag stürzte sie auf dem Rückweg vom Mittagessen innerhalb des Gebäudes der Sparkasse und verletzte sich am Knie.
Kurzbeschreibung:
Die verunfallte Lehrerin verlangt vom Unfallversicherungsträger, dass der Sturz auf der Treppe als Arbeits- bzw. Wegeunfall anerkannt wird. Der Unfallversicherungsträger lehnt dies ab.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Karlsruhe, Gerichtsbescheid von 03.2013 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Die verunfallte Lehrerin klagte gegen die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers, den Sturz nicht als Versicherungsfall anzuerkennen.
Leitsatz:
  1. Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung auf Wegen zur und von der Nahrungsaufnahme endet bzw beginnt mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem die Kantine oder Gaststätte liegt, dh mit dem Verlassen des öffentlichen Verkehrsraums.
  2. Eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid ist nicht vom Einverständnis der Beteiligten abhängig und kann auch gegen den erklärten Willen eines Beteiligten ergehen.
Tenor:
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil von 12.2013 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Die Lehrerin legte gegen die Entscheidung des Sozialgerichtes Karlsruhe Berufung ein, der Unfallversicherungsträger beantragt die Zurückweisung des Berufungsantrages.
Leitsatz:
Leitsatz nicht verfügbar
Tenor:
  1. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 05.03.2013 wird zurückgewiesen.
  2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Bundessozialgericht, Beschluss von 03.2014 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Die Lehrerin legte Beschwerde gegen das Urteil del Landessozialgericht ein.
Leitsatz:
Leitsatz nicht verfügbar
Tenor:
  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.
  2. Kosten sind nicht zu erstatten.

GUID: AF3CB722
Stand: 08.09.2024
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details/details.txt · Zuletzt geändert: 2024/07/04 15:38 von M.Gerner

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