QHSE Lexikon

Ein Service der QHSE Akademie GmbH

Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


details:details

Pflichtendelegation/-en


Keine Kurzbeschreibung verfügbar.


Gerichtsverfahren:

Rechtmäßigkeit einer Pflichtendelegation gemäß Arbeitsschutzrecht an einen Professor der Universität:

Auslöser für das Verfahren:
Kurzbeschreibung:
Verfahrensgang:
Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil von 12.2012 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  • Übertragung der Verantwortlichkeit des Dienstherrn für den Arbeitsschutz
Tenor:
  1. Die Klagen werden abgewiesen.
  2. Die Kosten der Verfahren haben die Kläger zu tragen.
  3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
  4. Die Berufung wird zugelassen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Urteil von 04.2015 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Leitsatz nicht verfügbar
Tenor:
  1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.
  3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
  4. Die Revision wird zugelassen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil von 06.2016 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  1. Ein Klägerwechsel im Revisionsverfahren ist möglich, um einen zwischenzeitlich eingetretenen Funktionswechsel Rechnung zu tragen (hier Wahl eines Nachfolgers im Amt des Dekans einer Fakultät)
  2. Die vorbeugende Feststellungsklage über streitige Fragen des öffentlichen Rechts ist zulässig, wenn eine behördliche Maßnahme angekündigt ist, die für den Adressaten straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Folgen haben kann.
  3. Revisibel nach § 127 Nr. 2 BRRG sind nur solche Normen des Landesrechts, die materiell einen beamtenrechtlichen Inhalt haben. Dies gilt insbesondere wenn die Regelung Auswirkungen auf das Statusverhältnis des Beamten entfallen kann.
  4. Die Übertragung arbeitsschutzrechtlicher Pflichten nach § 13 Abs. 2 ArbSchG muss hinreichend bestimmt sein und setzt beim Verpflichteten eine auf den jeweiligen Aufgabenbereich bezognene Fachkunde voraus.
Tenor:
  • Das Verfahren wird eingestellt, soweit es den Kläger zu 1. betrifft. Insoweit sind die Urteile des Bayersichen Verwaltungsgerichtshof Augsburg von Dezember 2012 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom April 2015 wirkungslos.
  • Die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Augsburg vo Dezember 2012 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof von April  2015 werden aufgehoben, soweit sie den Kläger zu 2 betreffen.
  • Die an den Kläger zu 2. gerichtete Verfügung des Präsidenten der Universität vom 09.04. 009 in der Gestallt des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2010 wird aufgehoben.

GUID: AF66FDA7
Stand: 03.04.2025
Eingelogt als: Anonym >00000000<

details/details.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/26 17:19 von M.Gerner

Donate Powered by PHP Valid HTML5 Valid CSS Driven by DokuWiki