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Bestellung/-en des/der SiGeKo/-s


Kurzbeschreibung:

Die Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo) nach der Baustellenverordnung (BaustellV) in Deutschland obliegt dem Bauherrn. Der Bauherr ist die Person oder Einrichtung, die ein Bauvorhaben initiiert, finanziert oder in dessen Auftrag handelt. Es ist seine Pflicht, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz aller auf der Baustelle tätigen Personen zu sorgen, insbesondere in den Phasen der Planung und während der Ausführung der Bauarbeiten.


Vorschriften- und Regelwerke:

Begriff:

RAB 10 - Begriffsbestimmungen (Konkretisierung von Begriffen der BaustellV)
Diese RAB 10 enthält Begriffsbestimmungen zur Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV).

Gruppe:   Technische Regeln (Baustellen)
Stand:      12.11.2003
Volltext:    RAB 10

Forderung:

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV)
Die Baustellenverordnung (BaustellV) regelt die grundlegenden Arbeitsschutzpflichten für den Bauherren:
  • bei der Planung der Ausführung des Bauvorhabens gilt es, die allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz zu berücksichtigen,
  • bei größeren Baustellen muss das Vorhaben bei der Behörde angekündigt werden,
  • sollten mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle tätig, muss ein geeigneter Koordinator bestellt werden,
  • bei größeren Baustellen und  bzw. oder bei besonders gefährlichen Arbeiten muss der Bauherr ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes erarbeiten,
  • der Bauherr muss eine Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage zusammenstellen.
Die Baustellenverordnung richtet sich auch an die Arbeitgeber und Unternehmer ohne eigene Arbeitnehmer.

Gruppe:   Verordnungen (Bund)
Stand:      19.12.2022
Volltext:    BaustellV

Gerichtsverfahren:

Verpflichtung zur Übermittlung einer Vorankündigung, SiGeKo und SiGePlan:

Auslöser für das Verfahren:
Am 23. Mai 2019 besichtigte eine Mitarbeiterin der Aufsichtsbehörde eine Baustelle. Bei der Besichtigung des Grundstücks wurde u.a. festgestellt, dass die Baustelle bereits seit Wochen betrieben werde, aber
  • eine Vorankündigung bisher nicht erfolgt sei,
  • ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nicht erarbeitet und
  • ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator nicht bestellt worden seien.
Des weiteren wurden die folgenden Mängel festgestellt:
  • das Gerüst wurde mangelhaft aufgestellt,
    • es weist einen Abstand von über 30 cm zur Wand auf,
    • die Absturzsicherungen wurden teils nicht vorschriftsgemäß ausgeführt,
    • bzw. befestigt worden,
    • Beläge sind nicht ausreichend tragfähig und
    • das Gerüst ist nicht gekennzeichnet (Gerüstfreigabe).
Durch diese Mängeld ergeben sich für Personen eine Absturzhöhe von ca. 4 m.
Das Gewerbeaufsichtsamt hat folgende Anordnungen erlassen:
  • Dem Gewerbeaufsichtsamt ist für die Baumaßnahme unverzüglich, spätestens bis zum 5. Juli 2019, eine Vorankündigung zu übermitteln.
  • Für die Baumaßnahme ist unverzüglich, spätestens bis zum 8. Juli 2019 ein geeigneter Sicherheitskoordinator zu bestellen und der Regierung, Gewerbeaufsichtsamt zu benennen.
  • Für die Baumaßnahme ist unverzüglich, spätestens bis zum 15. Juli 2019 ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erarbeiten und der Gewerbeaufsicht zu übermitteln.
  • Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.
  • Falls die Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig bis zu dem jeweils genannten Termin erfüllt werden, wird ein Zwangsgeld fällig, und zwar
    • im Falle der Vorankündigung von 500,00 EUR
    • im Falle der Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators von 1.500,00 EUR und
    • im Falle der Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan von 1.500,00 EUR.
Kurzbeschreibung:
Der Bauherr ist mit der Anordnungen der Gewerbeaufsicht nicht einverstanden und beantragt eine Fristverlängerung. Das Gewerbeaufsichtsamt lehnt dem Antrag auf Fristverlängerung ab.
Verfahrensgang:
Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg, Beschluss von 07.2019 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Der Bauherr wendet sich gegen Anordnungen der Gewerbeaufsicht und beantragt eine Fristverlängerung. Das Gewerbeaufsichtsamt widerspricht dem Antrag auf Fristverlängerung.
Leitsatz:
  1. Die Anforderungen an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 3 S. 1 VwGO) dürfen insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts nicht überspannt werden, in dem die Gefahrenabwehr im Vordergrund steht. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
  2. Die auf der Grundlage des § 2 BaustellV getroffenen Anordnungen dienen der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz auf Baustellen, weshalb bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen regelmäßig ermessensfehlerfrei eine solche Anordnung ergehen kann. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
  3. Die Verpflichtungen nach § 2 Abs. 2 und 3 BaustellV haben sich auch nach Beginn der Bauarbeiten nicht erledigt, sondern bestehen weiterhin. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor:
  1. Der Antrag wird abgelehnt.
  2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 
  3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss von 11.2019 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Der Bauherr legt gegen den Bescheid des Verwaltungsgerichtes Augsburg von Juli 2019 ein.
Leitsatz:
  • Die Verpflichtung zur Übermittlung einer Vorankündigung nach § 2 BaustellV erledigt sich mit ihrer freiwilligen Erfüllung; für einen Eilantrag besteht deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. (Rn. 26)
Tenor:
  1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
  3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

GUID: B0900548
Stand: 21.11.2024
Eingelogt als: Anonym >00000000<

details/details.txt · Zuletzt geändert: 2024/07/04 15:38 von M.Gerner

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