details:details
Vorgesetzte/-r
Keine Kurzbeschreibung verfügbar.
Gerichtsverfahren:
Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers gegen den verantwortlichen Vorgesetzten des Geschädigten:
Auslöser für das Verfahren:Kurzbeschreibung:Die klagende Berufsgenossenschaft nimmt den Beklagten im Wege der Leistungs- und Feststellungsklage auf Ersatz der Aufwendungen in Anspruch, die ihr als Sozialversicherungsträger durch einen Arbeitsunfall ihres Versicherten, des Zeugen und Geschädigten, vom 21.11.2002 entstanden sind.Verfahrensgang:Landgericht Mainz, Urteil von 04.2012 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbarTenor:Tenor nicht verfügbarOberlandesgericht Koblenz, Urteil von 03.2014 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbarTenor:Tenor nicht verfügbarOberlandesgericht Koblenz, Urteil von 05.2014 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Besteht die Pflichtverletzung in einem Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befasst und somit elementare Sicherungspflichten zum Inhalt hat und hat der Schädiger von den vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen, obwohl die Sicherungsanweisungen eindeutig waren, kann der objektive Verstoß ein solches Gewicht haben, dass der Schluss auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden gerechtfertigt ist.
Tenor:Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Mainz vom 20.04.2012, Az. 4 O 292/09, wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.140.000,00 € festgesetzt.
Anerkennung eines Herzstillstand nach Streitgespräches mit dem Vorgesetzten als Arbeitsunfall:
Auslöser für das Verfahren:Am 12.04.2010 kollabierte die 1987 geborene Bankkauffrau auf ihrem Schreibtischstuhl sitzend und erlitt einen Herzstillstand. Der alamierte Notarzt reanimierte die Mitarbeiterin. Ende April 2010 wurde ihr ein Herzdefibrillator implantiert.Kurzbeschreibung:Die Beteiligten streiten sich um die Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheides und die Anerkennung eines Arbeitsunfalls im Rahmen eines sog. Überprüfungsverfahrens.Verfahrensgang:Sozialgericht Schleswig, von 01.1970 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbarTenor:Tenor nicht verfügbarSozialgericht Schleswig, Urteil von 11.2015 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbarTenor:Tenor nicht verfügbarSchleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil von 01.2019 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Kollabiert eine Versicherte nach einem sachlich geführten Streitgespräch mit ihrem Vorgesetzten und erleidet anschließend einen Herzstillstand liegt kein Arbeitsunfall mangels vorliegen eines von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisses iS von § 8 Abs. 1 S 2 SGB 7 vor. (Rn 36)
Tenor:
- Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig von November 2015 wird zurückgewiesen.
- Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Bundessozialgericht, Urteil von 05.2021 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Herzstillstand nach Streitgespräch mit dem Vorgesetzten kann Arbeitsunfall sein.
Tenor:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts von Januar 2019 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
GUID: BC552FFA
Stand: 03.04.2025
Eingelogt als: Anonym >00000000<
details/details.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/26 17:19 von M.Gerner