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fliegende Bauten


Kurzbeschreibung:

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet sind, mehrmals und für eine begrenzte Zeit an verschiedenen Orten auf- und abgebaut zu werden.


Vorschriften- und Regelwerke:

Begriff:

Bauordnung für Berlin (BauO-Bln)


Gruppe:   Gesetze (Bundesländer)
Stand:      12.10.2020
Volltext:    BauO-Bln

Begriff:

Bremische Landesbauordnung (BauO-HB)


Gruppe:   Gesetze (Bundesländer)
Stand:      22.09.2020
Volltext:    BauO-HB

Begriff:

Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO-LSA)


Gruppe:   Gesetze (Bundesländer)
Stand:      18.11.2020
Volltext:    BauO-LSA

Begriff:

Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (BauO-MV)


Gruppe:   Gesetze (Bundesländer)
Stand:      26.06.2021
Volltext:    BauO-MV

Begriff:

Bayerische Bauordnung (BayBO)


Gruppe:   Gesetze (Bundesländer)
Stand:      25.05.2021
Volltext:    BayBO

Begriff:

Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)


Gruppe:   Gesetze (Bundesländer)
Stand:      09.02.2021
Volltext:    BbgBO

Begriff:

DGUV Vorschrift 19 - Unfallverhütungsvorschrift - Schausteller- und Zirkusunternehmen

Die DGUV Vorschrift 19 (DGUV V 19) regelt den Arbeitsschutz in Schausteller- und Zirkusunternehmen, um die Sicherheit von Beschäftigten und Besuchern zu gewährleisten. Sie umfasst Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen, Bränden, elektrischen Gefahren und anderen Risiken, die spezifisch für diese Unternehmen sind.

Arbeitgeber sind verpflichtet, eine umfassende Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Dazu gehört die Schulung von Mitarbeitern und die regelmäßige Überprüfung der Sicherheitsvorkehrungen. Notfallmanagementpläne, einschließlich Erste-Hilfe-Einrichtungen und Evakuierungsplänen, müssen erstellt und implementiert werden.

Besondere Aufmerksamkeit wird auf den Schutz von Beschäftigten und Besuchern bei den verschiedenen Aktivitäten und Attraktionen gelegt, die in Schausteller- und Zirkusunternehmen stattfinden. Dies beinhaltet auch die Gewährleistung der Sicherheit von Tieren, die in Zirkusvorstellungen auftreten.

Die DGUV V 19 legt fest, dass alle relevanten Sicherheitsmaßnahmen dokumentiert werden müssen, einschließlich der Gefährdungsbeurteilung, durchgeführter Maßnahmen und Mitarbeiterschulungen.

Die Einhaltung dieser Vorschrift ist für Schausteller- und Zirkusunternehmen verpflichtend. Sie dient dem Schutz aller Beteiligten und trägt dazu bei, Unfälle und Gesundheitsschäden zu verhindern. Verstöße können zu arbeits- und versicherungsrechtlichen Konsequenzen führen.

 
 


Gruppe:   UVT-Vorschriften
Stand:      01.01.1997
Volltext:    DGUV V19

GUID: C0533573
Stand: 21.11.2024
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details/details.txt · Zuletzt geändert: 2024/07/04 15:38 von M.Gerner

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