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Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)


Kurzbeschreibung:

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) setzt umfassende Rahmenbedingungen für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln.


Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)


Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) stellt eine Reihe von Anforderungen auf, die den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln gewährleisten sollen. Diese Anforderungen lassen sich in verschiedene Bereiche gliedern:
1. Anwendungsbereich und Zielsetzung:
  • Die Verordnung gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln und hat zum Ziel, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu sichern. Dazu gehören die Auswahl und sichere Verwendung geeigneter Arbeitsmittel, die Gestaltung von Arbeitsverfahren sowie die Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.
2. Begriffsbestimmungen:
  • Klare Definitionen von Schlüsselbegriffen wie Arbeitsmittel, Verwendung von Arbeitsmitteln, Arbeitgeber, Beschäftigte, fachkundige Personen, zur Prüfung befähigte Person, Instandhaltung, Prüfung, prüfpflichtige Änderung, Stand der Technik, Gefahrenbereich, Errichtung und überwachungsbedürftige Anlagen.
3. Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen:
  • Arbeitgeber müssen vor der Verwendung von Arbeitsmitteln eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und darauf basierend notwendige Schutzmaßnahmen ableiten. 
  • Die Beurteilung soll alle Gefährdungen einbeziehen, die von Arbeitsmitteln, der Arbeitsumgebung und den Arbeitsgegenständen ausgehen.
  • Die Gefährdungsbeurteilung muss regelmäßig überprüft und bei Bedarf aktualisiert werden.
4. Grundpflichten des Arbeitgebers:
  • Arbeitsmittel dürfen erst nach Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung, der Umsetzung der ermittelten Schutzmaßnahmen und der Feststellung der sicheren Verwendung verwendet werden.
  • Bei unzureichenden technischen Schutzmaßnahmen müssen organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen getroffen werden.
5. Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel:
  • Nur sichere Arbeitsmittel dürfen zur Verfügung gestellt und verwendet werden.
  • Arbeitsmittel müssen den geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzvorschriften entsprechen.
6. Besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen:
  • Zusätzliche Anforderungen für die Prüfung vor Inbetriebnahme, wiederkehrende Prüfungen und die Dokumentation für überwachungsbedürftige Anlagen.
7. Vollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit:
  • Regelungen für Mitteilungspflichten, behördliche Ausnahmen und den Ausschuss für Betriebssicherheit.
8. Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften:
  • Festlegung der Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Verordnung.
9. Unterweisung und Prüfung:
  • Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Beschäftigte vor der Verwendung von Arbeitsmitteln unterwiesen werden.
  • Arbeitsmittel müssen vor der erstmaligen Verwendung, nach prüfpflichtigen Änderungen und in regelmäßigen Abständen geprüft werden.
10. Dokumentation:
  • Arbeitgeber sind verpflichtet, die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, die getroffenen Schutzmaßnahmen und die Prüfergebnisse zu dokumentieren.
Diese Anforderungen zielen darauf ab, ein hohes Niveau an Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, indem die Risiken, die von Arbeitsmitteln ausgehen, systematisch identifiziert, bewertet und kontrolliert werden.



Zweck der Betriebsicherheitsverordnung (BetrSichV)


Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt die Maßnahmen bei Verwendung von Arbeitsmitteln mit dem Ziel, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten. Dies soll insbesondere durch die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel, deren sichere Verwendung, die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren sowie die Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten erreicht werden. Sie gilt für Arbeitsmittel im Allgemeinen und enthält zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen. Die Verordnung definiert den Begriff "Arbeitsmittel" umfassend und bezieht sich auf Tätigkeiten von deren Montage und Installation bis hin zu ihrer Verwendung, Instandhaltung und Prüfung.
Die Verordnung legt die Pflichten des Arbeitgebers fest, darunter die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung vor der Verwendung von Arbeitsmitteln, die Ermittlung und Festlegung von Schutzmaßnahmen, die Unterweisung der Beschäftigten, die Prüfung der Arbeitsmittel durch zur Prüfung befähigte Personen sowie die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und Prüfergebnisse.
Besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen und Unfälle sind ebenfalls geregelt, einschließlich der Vorbereitung auf Notfälle und der Sicherstellung der Rettung und ärztlichen Versorgung im Unfallfall. Für überwachungsbedürftige Anlagen sind spezifische Prüfungen vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen sowie wiederkehrende Prüfungen vorgeschrieben, die von zugelassenen Überwachungsstellen oder zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt werden müssen.
Die Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber bei der Nutzung von Arbeitsmitteln in einem Betrieb ist geregelt, um sicherzustellen, dass alle betroffenen Arbeitnehmer geschützt sind und die Schutzmaßnahmen wirksam umgesetzt werden. Dazu gehört die Informationspflicht zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern sowie die mögliche Bestellung eines Koordinators für die Abstimmung der Schutzmaßnahmen.
Die BetrSichV enthält darüber hinaus Ordnungswidrigkeiten und Straftaten bei Nichtbeachtung der Vorschriften sowie Übergangsvorschriften für bestehende Anlagen und Arbeitsmittel. Anhänge der Verordnung spezifizieren besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel und Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen und bestimmte Arbeitsmittel.



Vorschriften- und Regelwerke:

Begriff:

BekGS 527 - Hergestellte Nanomaterialien


Gruppe:   
Stand:      01.01.2020
Volltext:    BekGS 527

Deutsche Verordnung:

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt detailliert verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit der Sicherheit von Arbeitsmitteln und Anlagen. Die wichtigsten Punkte, die von der Verordnung abgedeckt werden, sind:
  • Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber:
    Die BetrSichV legt fest, dass Arbeitgeber nur sichere Arbeitsmittel bereitstellen dürfen, die den geltenden Sicherheitsstandards (Stand der Technik) entsprechen.
  • Benutzung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitnehmer:
    Die Verordnung schreibt vor, dass Arbeitsmittel nur bestimmungsgemäß und unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften verwendet werden dürfen. Die Mitarbeiter müssen entsprechend geschult und informiert werden.
  • Regelmäßige Prüfung und Wartung:
    Die BetrSichV fordert regelmäßige Prüfungen und Wartungen von Arbeitsmitteln, um sicherzustellen, dass sie weiterhin sicher und funktionsfähig sind. Die genauen Intervalle und Anforderungen variieren je nach Art des Arbeitsmittels.
  • Dokumentation:
    Arbeitgeber sind verpflichtet, eine Dokumentation über die Bereitstellung, Benutzung, Prüfung und Wartung der Arbeitsmittel zu führen. Diese Dokumentation dient als Nachweis für die Einhaltung der Vorschriften.
  • Schulung und Unterweisung:
    Die BetrSichV legt fest, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter über die sichere Benutzung der Arbeitsmittel informieren und schulen müssen. Dies umfasst auch die Unterweisung in Notfallmaßnahmen und die Sensibilisierung für potenzielle Gefahren.
Es ist wichtig zu beachten, dass dies nur eine kurze Zusammenfassung ist und die Betriebssicherheitsverordnung noch viele weitere Bestimmungen enthält, um die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten.

Gruppe:   Verordnungen (Bund)
Stand:      27.07.2021
Volltext:    BetrSichV

GUID: C19BB15B
Stand: 21.11.2024
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details/details.txt · Zuletzt geändert: 2024/07/04 15:38 von M.Gerner

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