QHSE Lexikon

Ein Service der QHSE Akademie GmbH

Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


details:details

Mittbestimmung/-en


Keine Kurzbeschreibung verfügbar.


Gerichtsverfahren:

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Unterweisung zum Arbeitsschutz:

Auslöser für das Verfahren:
Nachdem sich die Betriebsparteien nicht über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zu Fragen des Arbeitsschutzes einigen konnten, setzte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg durch Beschluss von Juni 2007 eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Umsetzung der Anforderungen des Arbeitsschutzes" ein. Daraufhin hat die Arbeitgeberin (Klägerin), ein Unternehmen mit bundesweit 44 Betriebsstätten, beantragt, festzustellen, dass der Teilspruch vom 30.04.2008 betreffend die Regelungen der Unterweisung nach § 12 ArbSchG sowie in diesem Zusammenhang umgesetzte Regelungen aus den Rahmenvorschriften der §§ 3 Abs. 2, 4 ArbSchG für den Betrieb Region Berlin 2 & Brandenburg des Unternehmens unwirksam ist. Die Beklagten Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat beantragen jeweils, den Antrag auf Feststellung zurückzuweisen. Sie verweisen zunächst auf ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin/LAG Berlin-Brandenburg (9 BV 12.609/07/12 TaBV 134/08), in welchem der Teilspruch einer Einigungsstelle vom 09.07.2007 betreffend Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung und erforderliche organisatorische Vorkehrungen angegriffen wurde und bei dem die Zuständigkeit der örtlichen Betriebsräte durch das Gericht bejaht wurde. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Teilspruchs der Einigungsstelle, die Regelungen der Unterweisung nach § 12 ArbSchG betreffend, und in diesem Zusammenhang über die Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats für diesen Regelungskomplex.
Kurzbeschreibung:
Durch einen Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg über eine Einigungsstelle mit Regelungscharakter zum Thema "Umsetzung der Anforderungen des Arbeitsschutzes", hat ein bundesweites Unternehmen Klage gegen den örtlichen Betriebsrat und den Gesamtbetriebsrat erhoben, in dem sie beantragt, dass der durch die Einigungsstelle des örtlichen Betriebsrats beschlossene Teilspruch zur Umsetzung der gesetzlichen Rahmenvorschriften des ArbSchG unwirksam ist. Das Unternehmen hat in einem vorherigen Einigungsstellenverfahren zur Regelung arbeitsschutzrechtlicher Fragen ergangenen Einigungsstellenspruch beanstandet, dass der Gesamtbetriebsrat für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts entsprechend der Einigungsstelle zuständig sei. Das Unternehmen macht geltend, dass der Teilspruch der Einigungsstelle unwirksam sei. Weiterhin habe die Einigungsstelle ohne vorherige Gefährdungsbeurteilung keine Regelungen zur Unterweisung der Beschäftigten über den Arbeitsschutz beschließen dürfen. 
Verfahrensgang:
Arbeitsgericht Berlin, Beschluss von 08.2008 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Leitsatz nicht verfügbar
Tenor:
Tenor nicht verfügbar
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss von 02.2009 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Leitsatz nicht verfügbar
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin von August 2008 abgeändert:
  1. Es wird festgestellt, dass der Teilspruch der für den Betrieb Region Berlin & Brandenburg gebildeten Einigungsstelle vom 30. April 2008 unwirksam ist.
  2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil von 01.2011 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  • Beschließt die Einigungsstelle Regelungen über Art und Inhalt der Unterweisung nach § 12 ArbSchG, hat sie die Erkenntnisse einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSch zu berücksichtigen und die konkete arbeitsplatz- oder aufgabenbezogene Unterweisung daran auszurichten. Sie kann sich nicht darauf beschränken, allgemeine Bestimmungen über die Unterweisung zu Gefahren am Arbeitsplatz zu beschließen.
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg wird zurückgewiesen. 

Mitbestimmung bei Arbeitsschutz (Betriebsrat):

Auslöser für das Verfahren:
Kurzbeschreibung:
Die Beteiligten streiten sich um die Mitbestimmung bei der Übertragung von Unternehmerpflichten des Arbeitsschutzgesetzes auf die Arbeitnehmergruppe der Meister.
Verfahrensgang:
Arbeitsgericht Hamburg, Beschluss von 02.2011 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Tenor:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss von 09.2012 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Die Übertragung von Unternehmerpflichten (Arbeits- und Umweltschutz) gemäß §§ 3 bis 14 ArbSchG auf eine Arbeitnehmergruppe (hier: Meister) unterliegt nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats. 
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG Hamburg abgeändert und festgestellt, dass die Übertragung der Aufgaben nach den §§ 3 bis 14 ArbSchG durch Schreiben der Beteiligten vom 16.09.2010 auf die Gruppe der Meister der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG unterliegt. 
Bundesarbeitsgericht, Beschluss von 03.2014 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Die, aus § 3 Abs. 2 ArbSchG folgende Pflicht des Arbeitgebers, für eine geeignete Organisation zu sorgen und Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes bei allen Tätigkeiten in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden, setzt einen Rahmen für die Entwicklung einer an den betrieblichen Gegebenheiten ausgerichteten Organisation. Hierbei hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen.
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss vom LAG Hamburg wird zurückgewiesen. 

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Fragen des Gesundheitsschutzes:

Auslöser für das Verfahren:
Der Betriebsrat hat in dem von ihm eingeleiteten Verfahren die Auffassung vertreten, die in § 13 Abs. 2 ArbSchG vorgesehene Übertragung von der Arbeitgeberin nach dem ArbSchG obliegenden Aufgaben unterfalle seinem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. 
Desweiteren verlangt er der Arbeitgeberin zu untersagen, Personen oder Einrichtungen mit der Durchführung von Unterweisungen und Gefährdungsbeurteilungen zu beauftragen, ohne zuvor seine Zustimmung oder deren Ersetzung durch die Einigungsstelle eingeholt zu haben.
Kurzbeschreibung:
Die Beteiligten streiten über Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Übertragung von Aufgaben nach § 13 Abs. 2 ArbSchG.
Verfahrensgang:
Arbeitsgericht Nienburg, Beschluss von 06.2007 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Tenor:
Landesarbeitsgericht Niedersachsen Hannover, Beschluss von 04.2008 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Beauftragt der Arbeitgeber gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG Personen aus dem externen Bereich, die die an sich ihm obliegenden Aufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz in eigener Verantwortung wahrnehmen, besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.
Tenor:

Unter Zurückweisung der Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nienburg von Juni 2007 wird der Beschluss wie folgt neu gefasst:

  1. Es wird festgestellt, dass die Übertragung von Aufgaben gemäߧ 13 Abs. 2 ArbSchG der Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß § 87Abs. 1 Nr. 7 BetrVG unterliegt.
  2. Der Beteiligten zu 2) wird untersagt, externe Personen oder Einrichtungen mit der Durchführung von Unterweisungen und Gefährdungsbeurteilungen zu beauftragen, ohne hierzu die Zustimmungdes Antragstellers oder die Ersetzung der Zustimmung durch die Einigungsstelle zuvor eingeholt zu haben.
  3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss von 08.2009 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  • Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs 1 Nr 7 BetrVG, wenn der Arbeitgeber externe Personen oder Stellen mit dervon Gefährdungsbeurteilungen oder Unterweisungen beauftragt.
Tenor:
  1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen von April 2008 aufgehoben.
  2. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nienburg von Juni 2007 abgeändert:
  3. Die Anträge werden abgewiesen.

Mitbestimmung bei Maßnahmen der Unfallverhütung:

Auslöser für das Verfahren:
Kurzbeschreibung:
Die Beteiligten streiten sich über die Mitbestimmung des Betriebsrats bei Erlass von Maßnahmen zur Unfallverhütung.
Verfahrensgang:
Arbeitsgericht Berlin, Beschluss von 05.1997 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates besteht u.a. bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen i.R.d. gesetzlichen Vorschriften oder der UVV.
Tenor:
Mit Beschluss vom 06.05.97 hat das AG der O GmbH (hier: Beklagte) aufgetragen, die Arbeitsanweisungen 1/96 - 5/96 aus dem FOD-Handbuch herauszunehmen und ein Zwangsgeld i.H.v. 3.000 DM angedroht, falls dies nicht geschieht. 
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss von 11.1997 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG besteht u.a. bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen i. R. d. gesetzl. Vorschriften oder der UVV. Die Generelklausel des § 2 Abs. 1 VGB 1 stellt eine ausfüllungsfähige und -bedürftige Rahmenvorschrift i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG dar. 
Tenor:
Mit der Aufnahme der Arbeitsanweisungen 1/96 - 5/96 in das FOD-Handbuch durch die O GmbH ist das Mitbestimmungsrecht des GBR nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVF verletzt worden. Das Mitbestimmungsrecht ist für den GBR anzuerkennen. 
Bundesarbeitsgericht, Beschluss von 06.1998 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Der Betriebsrat hat gem. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber verbindliche Arbeits- und Sicherheitsanweisungen erlässt, um UVV zu konkretisieren. Als ausfüllungsfähige und bedürftige Rahmenvorschrift kommt ebenfalls § 2 Abs 1 VBG 1 in Betracht. 
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgericht wird zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Androhung eines Zwangsgeldes entfällt. 

Mitbestimmung des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz:

Auslöser für das Verfahren:
Kurzbeschreibung:
Verfahrensgang:
Arbeitsgericht Hamburg, Beschluss von 08.2019 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Tenor:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss von 07.2020 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Tenor:

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 06.08.2019 abgeändert.
Der Antrag der Arbeitgeberin auf Feststellung der Unwirksamkeit des Teilspruchs der Einigungsstelle "Umsetzung von Maßnahmen nach Gefährdungsbeurteilung" vom 03.07.2019 wird zurückgewiesen. 

Bundesarbeitsgericht, Beschluss von 12.2021 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 16.07.2020 aufgehoben. 
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 06.08.2019 wird zurückgewiesen. 

Mitbestimmung bei der Gefährdungsbeurteilung nach bestimmten Kriterien:

Auslöser für das Verfahren:
Ein Mitarbeiter einer Gießerei reinigt den Fußboden von Sand und entsorgt ihn. Zu seiner PSA gehören ein Schutzhelm, eine Staubschutzmaske, Ohrenschützer und Sicherheitsschuhe. Der Arbeitsplatz des Klägers wurde 2004 von einem Sicherheitsingenieur besichtigt und bewertet. Der Kläger verlangt die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach bestimmten Kriterien und Methoden, hilfsweise die Ausübung des Initiativrechts der Beklagten gegenüber dem Betriebsrat.
Kurzbeschreibung:
Arbeitnehmer haben einen Anspruch darauf, dass ihr Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführt. Sie können jedoch keine bestimmten Überprüfungskriterien für die Durchführung vorgeben. 
Verfahrensgang:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Kiel), Urteil von 11.2006 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  • Ein Arbeitnehmer hat keinen einzelvertraglichen Anspruch aus § 618 BGB in Verbindung mit § 5 Abs. 1 ArbSchG auf Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung.
Tenor:
  1. Die Berufung des Klägers (Arbeitnehmer in der Gießerei) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck von Mai 2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
  2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen, soweit die Klage mit dem Antrag zu 1.) und dem diesbezüglichen Hilfsantrag abgewiesen wurde. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil von 08.2008 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  • Arbeitnehmer haben nach § 5 Abs. 1 ArbSchG i.V.m. § 618 Abs 1 BGB Anspruch auf eine Beurteilung der mit ihrer Beschäftigung verbundenen Gefährdung. Die Regelung in § 5 Abs. 1 ArbSchG räumt dem Arbeitgeber einen Spielraum ein. Der Betriebsrat hat bei dessen Ausfüllung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen. Der einzelne Arbeitnehmer kann deshalb nicht verlangen, dass die Gefährdungsbeurteilung nach bestimmten von ihm vorgegebenen Kriterien durchgeführt wird.
Tenor:
  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein von November 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Mitbestimmung über die Teilnahme des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an ASA-Sitzungen:

Auslöser für das Verfahren:
Nach einem internen Informationspapier der Arbeitgeberin nehmen bei vier ASA-Sitzungen im Jahr nur an ein bis zwei Sitzungen Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit teil. Entsprechend ist an der überwiegenden Zahl der vierteljährlichen Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses weder ein Betriebsarzt noch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit anwesend. Der Betriebsrat fordert die Festlegung, das der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit an jeder Arbeitsschutzausschusssitzung teilnimmt.
Kurzbeschreibung:
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht bei der Festlegung des Umfangs der Teilnahmeverpflichtung des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses nach § 11 ASiG. .
Verfahrensgang:
Arbeitsgericht Hannover, Beschluss von 04.2013 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Der Betriebsrat hat gegen die Filiale Hannover Klage eingereicht.
Leitsatz:
  • Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung des Umfangs der Teilnahmeverpflichtung des Betriebsarztes und der Arbeitssicherheitskraft an ASA-Sitzungen.
Tenor:
Es wird festgestellt, dass die Festlegung des Umfangs der Teilnahmeverpflichtung des Betriebsarztes und der Arbeitssicherheitskraft an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses gemäß § 11 ASiG dem Mitbestimmungsrecht des Antragsstellers unterliegt.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen Hannover, Beschluss von 10.2013 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  • Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 I Nr. 7 BetrV erstreckt sich nicht auf die Regelung der Teilnahme der gesetzlichen Mitglieder an den Sitzungen des Arbeitsschutsausschusses gem. § 11 ASiG. Der Umfang der Mitbestimmung bei einer eventuellen Geschäftsordnung des Ausschusses bleibt offen.
Tenor:
  • Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover von April 2013 abgeändert.
  • Der Antrag wird zurückgewiesen.
  • Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss von 12.2015 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  • Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG erstreckt sich nicht auf die Regelung der Teilnahme der gesetzlichen Mitglieder an den Sitzungen des ASA gem. § 11 ASiG. Der Umfang der Mitbestimmung bei einer eventuellen Geschäftsordnung des Ausschusses bleibt offen. Ferner Ausführungen zur Rechtskraftwirkung eines vorangegangenen Beschlussverfahrens.
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachen von November 2013 wird zurückgewiesen.

Mitbestimmung des Betriebsrats:

Auslöser für das Verfahren:
Kurzbeschreibung:
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht bei der Festlegung des Umfangs der Teilnahmeverpflichtung des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses nach § 11 ASiG. 
Verfahrensgang:
Arbeitsgericht Hannover, Beschluss von 03.2011 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Tenor:
Landesarbeitsgericht Niedersachsen Hannover, Beschluss von 07.2012 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Tenor:

Mitbestimmungsrecht bei Bestellung von Sicherheitsbeauftragten durch Personalrat:

Auslöser für das Verfahren:
Kurzbeschreibung:
Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Frage, ob dem Personalrat bei der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten im Sinne von § 719 Abs. 1 Satz 1 RVO ein Mitbestimmungsrecht zusteht und ob dieses gegebenenfalls auch gilt, wenn Sicherheitsbeauftragte ausschließlich für Lehrveranstaltungen einer Universität bestellt werden.
Verfahrensgang:
Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss von 06.1991 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Tenor:
Das Verwaltungsgericht hat von einem Mitbestimmungsrecht nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BaWüPersVG ausgehend dem Antrag stattgegeben und festgestellt, daß der Beteiligte in allen drei Fällen das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss von 09.1992 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats über Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen (§ 79 Abs 1 Satz 1 Nr 8 LPVG (PersVG BW)) erstreckt sich nicht auf die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten nach § 719 RVO.
Tenor:
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss von 05.1994 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  1. Die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten gem. § 719 RVO unterliegt grds. der Mitbestimmung gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 BaWüPersVG.
  2. Ausgenommen ist die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten für Lehrveranstaltungen der Hochschule gem. § 719 Abs. 1 Sätze 1 und 4, § 539 Abs. 1 Nr. 14 d) RVO.
Tenor:
  • Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - Fachsenat für Personalvertretungssachen - von September 1992 wird zurückgewiesen.

GUID: C3C8FA18
Stand: 03.04.2025
Eingelogt als: Anonym >00000000<

details/details.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/26 17:19 von M.Gerner

Donate Powered by PHP Valid HTML5 Valid CSS Driven by DokuWiki