Spielhalle/-n
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Vorschriften- und Regelwerke:
UVV siehe:
DGUV Vorschrift 20 - Unfallverhütungsvorschrift - Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von SpielbankenDie DGUV Vorschrift 20 (DGUV V 20) regelt den Arbeitsschutz in Spielhallen, Spielcasinos und Automatensälen von Spielbanken, um die Sicherheit von Beschäftigten und Besuchern zu gewährleisten. Die Vorschrift enthält spezifische Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen, Bränden und anderen Gefahren, die in diesen Einrichtungen auftreten können.
Arbeitgeber sind gemäß der DGUV V 20 verpflichtet, eine umfassende Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, um potenzielle Risiken zu identifizieren. Auf dieser Grundlage müssen geeignete Schutzmaßnahmen entwickelt und implementiert werden, um die Sicherheit aller Beteiligten zu gewährleisten. Dazu gehören Maßnahmen zur Prävention von Spielmanipulation, Diebstahl, Überfällen und anderen kriminellen Aktivitäten.
Besondere Aufmerksamkeit wird auf den Umgang mit Geld, die Sicherheit von Spielautomaten und die Gewährleistung eines störungsfreien Betriebs gelegt. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Spielautomaten den geltenden Sicherheitsstandards entsprechen und regelmäßig gewartet werden.
Die DGUV Vorschrift 20 legt auch Anforderungen an die Schulung und Unterweisung von Mitarbeitern fest. Beschäftigte müssen über die Risiken und Sicherheitsmaßnahmen informiert werden, um Unfälle und Zwischenfälle zu verhindern. Zudem sind Notfallmaßnahmen wie die Bereitstellung von Erste-Hilfe-Einrichtungen und Evakuierungsplänen vorgeschrieben.
Gruppe: UVT-Vorschriften
Stand: 01.04.1997
Volltext: DGUV V20
UVV siehe:
DGUV Vorschrift 25 - Unfallverhütungsvorschrift - Überfallprävention
Gruppe: UVT-Vorschriften
Stand: 01.08.2020
Volltext: DGUV V25
GUID: C4C8AD0B
Stand: 21.11.2024
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