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Lichtwellenleiter (LWL)


Keine Kurzbeschreibung verfügbar.


Gerichtsverfahren:

Streit um die Höhe des Schadensersatz nach Beschädigung eines LWL-Kabels:

Auslöser für das Verfahren:
Bei Erdarbeiten wurde von einem Tiefbaufirma ein LWL-Kabel am 20.03.2014 beschädigt. Der Leitungsbetreiber fordert die Erstattung der Kosten für den Austausch des gesamten Leitungsabschnittes.
Kurzbeschreibung:
Ein Leitungsbetreiber (Glasfaserkabel) und ein Tiefbauunternehmen streiten sich um die Höhe des Schadensersatz, nach dem das Tiefbauunternehmen bei Bauarbeiten die Leitung beschädigt hat.
Verfahrensgang:
Landgericht Lübeck, Urteil von 03.2020 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Der Eigentümer der Lichtwellenleitung verklagt die Baufirma, die die Leitung beschädigt hat, auf Schadensersatz.
Leitsatz:
Leitsatz nicht verfügbar
Tenor:
Das LG hat nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 1.560,85€ nebst Zinsen verurteilt. 
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil von 11.2020 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  • Der Eigentümer einer Lichtwellenleitung kann bei der Beschädigung eines Teilstücks Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Austausch eines längeren Teils der Leitung zwischen zwei bestehenden Muffenverbindungen haben, auch wenn das mit hohen Kosten verbunden ist und die Leitung nach Austausch nur des beschädigten Teilstücks mit zwei neuen Muffenverbindungen technisch funktioniert.
Tenor:
  1. Auf die Berufung der Klägerin (Leitungsbetreiber) wird das am 13.03.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck teilweise geändert.
  2. Die Beklagte (Tiefbauer) wird verurteilt, an die Klägerin über den zugesprochenen Betrag hinaus weitere 20.341,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 21.902,60 € seit dem 15.06.2016 bis zum 06.07.2017 und auf 20.341,75 € seit dem 07.07.2020 sowie 984,60 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
  3. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
  4. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.
  5. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit es von der Beklagten angegriffen worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

GUID: CA337CED
Stand: 21.11.2024
Eingelogt als: Anonym >00000000<

details/details.txt · Zuletzt geändert: 2024/07/04 15:38 von M.Gerner

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