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Arbeitsmittel


Keine Kurzbeschreibung verfügbar.


Vorschriften- und Regelwerke:

Begriff:

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt detailliert verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit der Sicherheit von Arbeitsmitteln und Anlagen. Die wichtigsten Punkte, die von der Verordnung abgedeckt werden, sind:
  • Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber:
    Die BetrSichV legt fest, dass Arbeitgeber nur sichere Arbeitsmittel bereitstellen dürfen, die den geltenden Sicherheitsstandards (Stand der Technik) entsprechen.
  • Benutzung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitnehmer:
    Die Verordnung schreibt vor, dass Arbeitsmittel nur bestimmungsgemäß und unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften verwendet werden dürfen. Die Mitarbeiter müssen entsprechend geschult und informiert werden.
  • Regelmäßige Prüfung und Wartung:
    Die BetrSichV fordert regelmäßige Prüfungen und Wartungen von Arbeitsmitteln, um sicherzustellen, dass sie weiterhin sicher und funktionsfähig sind. Die genauen Intervalle und Anforderungen variieren je nach Art des Arbeitsmittels.
  • Dokumentation:
    Arbeitgeber sind verpflichtet, eine Dokumentation über die Bereitstellung, Benutzung, Prüfung und Wartung der Arbeitsmittel zu führen. Diese Dokumentation dient als Nachweis für die Einhaltung der Vorschriften.
  • Schulung und Unterweisung:
    Die BetrSichV legt fest, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter über die sichere Benutzung der Arbeitsmittel informieren und schulen müssen. Dies umfasst auch die Unterweisung in Notfallmaßnahmen und die Sensibilisierung für potenzielle Gefahren.
Es ist wichtig zu beachten, dass dies nur eine kurze Zusammenfassung ist und die Betriebssicherheitsverordnung noch viele weitere Bestimmungen enthält, um die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten.

Gruppe:   Verordnungen (Bund)
Stand:      27.07.2021
Volltext:    BetrSichV

Rechtliche Grundlage:

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG)
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) regelt die
  • Bestellung,
  • Anforderungen,
  • Unabhängigkeit,
  • Zusammenarbeit und
  • die Organisation des Arbeitsschutzausschuss von
    • Betriebsärzten,
    • Sicherheitsingenieuren und
    • anderen Fachkräften für Arbeitssicherheit
Diese Vorschrift gilt für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche, einschließlich
  • gewerblicher,
  • landwirtschaftlicher,
  • kaufmännischer,
  • verwaltungsmäßiger sowie
  • dienstleistungs- oder ausbildungsbezogener,
  • kultureller und
  • Freizeittätigkeiten und anderer.
Arbeitgeber sind verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Arbeitnehmer zu sorgen.
Dies schließt die
  • Beurteilung und
  • Vermeidung von Risiken,
  • die Entwicklung eines umfassenden Sicherheitskonzepts und
  • die angemessene Unterweisung der Arbeitnehmer ein.
Arbeitgeber müssen auch einen Verantwortlichen für
  • die Vermeidung von Gefahren am Arbeitsplatz ernennen,
  • Maßnahmen zur
    • Ersten Hilfe,
    • Brandbekämpfung und
    • Evakuierung der Arbeitnehmer treffen, die Risiken, denen bestimmte Arbeitnehmergruppen ausgesetzt sind, evaluieren und dafür sorgen, dass die notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen werden.
Sie müssen den Mitarbeitern und/oder ihren Vertretern alle relevanten Informationen
  • zu möglichen Gefahren für Gesundheit und Sicherheit sowie
  • über die Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren zur Verfügung stellen.
Dieses Gesetz wird durch die DGUV Vorschrift 2 weiter konkretisiert.

Gruppe:   Gesetze (Bund)
Stand:      20.04.2013
Volltext:    ASiG

GUID: CF53F120
Stand: 21.11.2024
Eingelogt als: Anonym >00000000<

details/details.txt · Zuletzt geändert: 2024/07/04 15:38 von M.Gerner

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