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Absturzgefahr/-en
Keine Kurzbeschreibung verfügbar.
Vorschriften- und Regelwerke:
Planungshilfe:
DGUV Information 201-056 - Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Dächern
Gruppe: UVT-Informationen
Stand: 01.08.2015
Volltext: DGUV I 201-056
Gefährliche Arbeiten:
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV)
Die Baustellenverordnung (BaustellV) regelt die grundlegenden Arbeitsschutzpflichten für den Bauherren:Die Baustellenverordnung richtet sich auch an die Arbeitgeber und Unternehmer ohne eigene Arbeitnehmer.
- bei der Planung der Ausführung des Bauvorhabens gilt es, die allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz zu berücksichtigen,
- bei größeren Baustellen muss das Vorhaben bei der Behörde angekündigt werden,
- sollten mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle tätig, muss ein geeigneter Koordinator bestellt werden,
- bei größeren Baustellen und bzw. oder bei besonders gefährlichen Arbeiten muss der Bauherr ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes erarbeiten,
- der Bauherr muss eine Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage zusammenstellen.
Gruppe: Verordnungen (Bund)
Stand: 19.12.2022
Volltext: BaustellV
Gerichtsverfahren:
Zwangsgeld gegen Bauunternehmen nach wiederholtem Verstoß gegen Arbeitsschutzmaßnahmen:
Auslöser für das Verfahren:Die Gewerbeaufsicht Oberfranken kontrollierte im Sommer 2014 mehrere Male (15.07., 05.08., 19.08. und 20.08.) ein Bauunternehmen auf ein und derselben Baustelle. Bei jedem Besuch stellte der Mitarbeiter der Gewerbeaufsicht Verstöße gegen die Arbeitsschutzregeln fest. Beim Vor-Ort-Termin am 20.08.2014 erstellte er eine Anordnung, deren Empfang der Aufsichtsführende mit einer Unterschrift auch Bestätigte. Der Inhalt dieses "Handbescheides" sagte aus, dass die Arbeiten an Bauteil 43 erst fortgesetzt werden dürfen, wenn das Gebäude durch ausreichende Seitenschutz bzw. Abdeckungen gesichert wurden. Sollte das Bauunternehmen dieser Anordnung zuwider handeln, drohen ein Zwangsgeld von 5.000,- €. Beim Besuch der Gewerbeaufsicht am 03.11.2014 stellte diesmal am Bauteil 131 wieder Sicherheitsmängel vom gleichen Bauunternehmen fest und forderte das Zwangsgeld von 5.000,- € ein.Kurzbeschreibung:Die Beteiligten streiten darum, ob die Anordnung des Gewerbeaufsichtsamts zu unbestimmt gewesen ist und deswegen nichtig sei.Verfahrensgang:Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth, Gerichtsbescheid von 02.2017 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Der Bauunternehmer klagt gegen das Bußgeld der Gewerbeaufsicht.Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbarTenor:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
- Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss von 05.2017 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Der Bauunternehmer legt gegen den Gerichtsbescheid des Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth Berufung ein.Leitsatz:Anforderungen an die Bestimmtheit einer gewerberechtlichen Anordnung in Form eines Handbescheides; Untersagung von Bauarbeiten ohne Absturzsicherung; Nichtigkeit der Untersagungsverfügung wegen mangelnder BestimmtheitTenor:
- Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
- Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
- Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
GUID: D26989B4
Stand: 21.11.2024
Eingelogt als: Anonym >00000000<
details/details.txt · Zuletzt geändert: 2024/07/04 15:38 von M.Gerner