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Arbeitsstätte/-n
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Vorschriften- und Regelwerke:
Rechtliche Grundlage:
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG)
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) regelt die
Diese Vorschrift gilt für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche, einschließlich
- Bestellung,
- Anforderungen,
- Unabhängigkeit,
- Zusammenarbeit und
- die Organisation des Arbeitsschutzausschuss von
- Betriebsärzten,
- Sicherheitsingenieuren und
- anderen Fachkräften für Arbeitssicherheit
Arbeitgeber sind verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Arbeitnehmer zu sorgen.
- gewerblicher,
- landwirtschaftlicher,
- kaufmännischer,
- verwaltungsmäßiger sowie
- dienstleistungs- oder ausbildungsbezogener,
- kultureller und
- Freizeittätigkeiten und anderer.
Dies schließt die
Arbeitgeber müssen auch einen Verantwortlichen für
- Beurteilung und
- Vermeidung von Risiken,
- die Entwicklung eines umfassenden Sicherheitskonzepts und
- die angemessene Unterweisung der Arbeitnehmer ein.
Sie müssen den Mitarbeitern und/oder ihren Vertretern alle relevanten Informationen
- die Vermeidung von Gefahren am Arbeitsplatz ernennen,
- Maßnahmen zur
- Ersten Hilfe,
- Brandbekämpfung und
- Evakuierung der Arbeitnehmer treffen, die Risiken, denen bestimmte Arbeitnehmergruppen ausgesetzt sind, evaluieren und dafür sorgen, dass die notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen werden.
Dieses Gesetz wird durch die DGUV Vorschrift 2 weiter konkretisiert.
- zu möglichen Gefahren für Gesundheit und Sicherheit sowie
- über die Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren zur Verfügung stellen.
Gruppe: Gesetze (Bund)
Stand: 20.04.2013
Volltext: ASiG
Rechtliche Grundlage:
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG)
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) regelt die
Diese Vorschrift gilt für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche, einschließlich
- Bestellung,
- Anforderungen,
- Unabhängigkeit,
- Zusammenarbeit und
- die Organisation des Arbeitsschutzausschuss von
- Betriebsärzten,
- Sicherheitsingenieuren und
- anderen Fachkräften für Arbeitssicherheit
Arbeitgeber sind verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Arbeitnehmer zu sorgen.
- gewerblicher,
- landwirtschaftlicher,
- kaufmännischer,
- verwaltungsmäßiger sowie
- dienstleistungs- oder ausbildungsbezogener,
- kultureller und
- Freizeittätigkeiten und anderer.
Dies schließt die
Arbeitgeber müssen auch einen Verantwortlichen für
- Beurteilung und
- Vermeidung von Risiken,
- die Entwicklung eines umfassenden Sicherheitskonzepts und
- die angemessene Unterweisung der Arbeitnehmer ein.
Sie müssen den Mitarbeitern und/oder ihren Vertretern alle relevanten Informationen
- die Vermeidung von Gefahren am Arbeitsplatz ernennen,
- Maßnahmen zur
- Ersten Hilfe,
- Brandbekämpfung und
- Evakuierung der Arbeitnehmer treffen, die Risiken, denen bestimmte Arbeitnehmergruppen ausgesetzt sind, evaluieren und dafür sorgen, dass die notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen werden.
Dieses Gesetz wird durch die DGUV Vorschrift 2 weiter konkretisiert.
- zu möglichen Gefahren für Gesundheit und Sicherheit sowie
- über die Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren zur Verfügung stellen.
Gruppe: Gesetze (Bund)
Stand: 20.04.2013
Volltext: ASiG
UVV siehe:
DGUV Vorschrift 29 - Unfallverhütungsvorschrift - Steinbrüche, Gräbereien und Halden
Gruppe: UVT-Vorschriften
Stand: 01.04.1998
Volltext: DGUV V29
Begriff:
Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV)
Sie legt die Anforderungen an gesundheitlich zuträgliche
fest. Auch die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung wie die Barrierefreiheit sind zu berücksichtigen.
- Luft-,
- Klima- und
- Beleuchtungsverhältnisse,
- an einwandfreie soziale Einrichtungen, insbesondere
- Sanitär- und
- Erholungsräume und
- den Nichtraucherschutz
- Flucht- und Rettungswege,
- Notausgänge,
- Arbeitsraumhöhen,
- Beschaffenheit von
- Fußböden,
- Treppen und
- anderen Verkehrswegen
Weiter Anforderungen der ArbStättV beziehen sich auf:
Die Arbeitsstättenverordnung gillt auch auf Baustellen.
- Brandschutz- und
- Erste-Hilfe-Einrichtungen
Gruppe: Verordnungen (Bund)
Stand: 22.12.2020
Volltext: ArbStättV
Begriff:
DGUV Vorschrift 29 - Unfallverhütungsvorschrift - Steinbrüche, Gräbereien und Halden
Gruppe: UVT-Vorschriften
Stand: 01.04.1998
Volltext: DGUV V29
GUID: D62F909A
Stand: 21.11.2024
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details/details.txt · Zuletzt geändert: 2024/07/04 15:38 von M.Gerner