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Verkehrssicherungspflicht/-en


Kurzbeschreibung:

Die Verkehrssicherungspflicht im Arbeitsschutz bezieht sich darauf, dass Arbeitgeber und Betreiber von Arbeitsstätten die Pflicht haben, sicherzustellen, dass alle Verkehrswege und Arbeitsplätze so gestaltet und instand gehalten werden, dass von ihnen keine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter ausgeht.


Verkehrssicherungspflichten im Arbeitsschutz


Die Verkehrssicherungspflicht umfasst beispielsweise die Pflicht zur ausreichenden Beleuchtung, zur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen, zur Bereitstellung sicherer Zugänge und Durchgänge sowie zur Instandhaltung aller Verkehrseinrichtungen innerhalb der Arbeitsstätte.
Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich auch auf Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen und Gefährdungen, die durch Fahrzeuge oder den Transport von Gütern entstehen können. Dazu gehören die klare Trennung von Fuß- und Fahrzeugverkehr, die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit von Transportmitteln und die Schulung der Mitarbeiter im sicheren Umgang mit diesen.
In rechtlicher Hinsicht kann die Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht zu Haftungsansprüchen führen, wenn es durch mangelnde Sicherheitsmaßnahmen zu Unfällen oder Schäden kommt. Arbeitgeber müssen daher aktiv alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um ihrer Verkehrssicherungspflicht nachzukommen und einen sicheren Arbeitsplatz zu gewährleisten.



Vorschriften- und Regelwerke:

Begriff:

RSA 21 - Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen
Die RSA 21 sind die "Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen", die 2021 überarbeitet und veröffentlicht wurden. Sie ersetzen die vorherige Ausgabe von 1995 (RSA 95) und berücksichtigen aktuelle gesetzliche Änderungen, technische Weiterentwicklungen sowie gestiegene Anforderungen an die Absicherung von Arbeitsstellen im Straßenbereich.

Gruppe:   
Stand:      01.01.2021
Volltext:    RSA 21

Gerichtsverfahren:

Umfang der Verkehrssicherungspflicht an Baustellen:

Auslöser für das Verfahren:
Am 29. September 1952 besuchte die Klägerin ihren Ehemann auf einer Baustelle, wo er an einem Gasthof arbeitete. Beim Betreten eines Zimmers im zweiten Stock trat sie auf einen ungeschützten Fehlboden, brach durch und stürzte ins erste Stockwerk. Dabei erlitt sie schwere Verletzungen, die zur Amputation eines Beins führten.
Kurzbeschreibung:
Die Beteiligten streiten sich um Schadensersatzansprüche aus einem Unfall auf der Baustelle.
Verfahrensgang:
Oberlandesgericht München, Urteil von 11.1955 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Tenor:
Bundesgerichtshof, Urteil von 12.1956 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  • Dritten   gegenüber  wird  der  Verkehrssicherungspflicht an Baustellen im allgemeinen durch Anbringung von Betretungsverboten genügt. Die für Baustellen geltenden Unfallverhütungsvorschriften dienen dem Schutz der Personen, die die Baustelle befugterweise betreten.
Tenor:
Die  Revision der Kläger gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Mün­chen mit dem Sitz in Augsburg vom 3. November 1955 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden den Klägern je zur Hälfte auferlegt.

Schadensersatz von Handwerker wegen Sturz über abgestellte Werkzeugkiste:

Auslöser für das Verfahren:
Eine Bewohnerin lies einen Handwerker in Ihre Wohnung, um die Heizung zu reparieren. Dieser stellte seine Werkzeugkiste hinter einem Sessel ab und verließ die Wohnung, um ein weiteres Gerät aus seinem Fahrzeug zu holen. In der Zwischenzeit stürzte die Bewohnerin über diese Werkzeugkiste und verletzte sich.
Kurzbeschreibung:
Eine Bewohnerin verlangt vom Handwerker Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflichten.
Verfahrensgang:
Landgericht Duisburg, Urteil von 01.2007 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Tenor:

Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei einem Trampolinunfall:

Auslöser für das Verfahren:
Am 02.10.2004 besuchte ein 37 Jahre alter Mann mit seiner Familie und einer Geburtstagsgesellschaft eine Freizeiteinrichtung. Er benutzte die Trampolinanlage und landete bei dem Versuch, einen Vorwärtssalto durchzuführen, statt auf den Füßen auf dem Rücken. Dabei brach er sich bei dem Aufprall das Genick und ist seitdem Querschnittsgelähmt.
Kurzbeschreibung:
Der verunfallte Mann fordert vom Betreiber der Freizeitanlage Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Trampolinunfall.
Verfahrensgang:
Oberlandesgericht Köln, Urteil von 08.2007 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Leitsatz nicht verfügbar
Tenor:
  • Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das im Dezember 2006 verkündete Grundurteil des Landgerichts Köln werden zurückgewiesen.
  • Die Kosten des Berufungsverfahren werden gegeneinander aufgehoben.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  • Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
  • Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 874.393,06 € festgesetzt. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Bundesgerichtshof, Urteil von 06.2008 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  • Zu den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht bei einer Trampolinanlage.
Tenor:
  • Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. August 2007 wird zurückgewiesen.
  • Auf die Revision des Klägers wird das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist.
  • Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Landgericht Köln, Urteil von 06.2015 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Tenor:

GUID: DC24BE6E
Stand: 03.04.2025
Eingelogt als: Anonym >00000000<

details/details.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/26 17:19 von M.Gerner

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