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Arbeit/-en (gefährliche A~ nach BaustellV)
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Gefährliche Arbeiten nach BaustellV
Gefährliche Arbeiten: | Beschreibung/Beispiele: | ||
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1. | Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind, | Zu diesen Arbeiten gehören zum Beispiel:
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2. | Arbeiten, bei denen Beschäftigte ausgesetzt sind gegenüber | ||
a | biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 oder 4 im Sinne des § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung, |
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b | gefährlichen Stoffen und Gemischen im Sinne des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 |
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aa | Nummer 1 Buchstabe a, | ||
bb | Nummer 1 Buchstabe f oder Nummer 2 Buchstabe a (jeweils Kategorie 1 oder 2) oder | ||
cc | Nummer 2 Buchstabe e, f oder g (jeweils Kategorie 1A oder 1B) | ||
der Gefahrstoffverordnung, | |||
3. | Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erfordern, |
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4. | Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen, |
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5. | Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht, |
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6. | Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau, |
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7. | Arbeiten mit Tauchgeräten, | Zu den Taucharbeiten gehören alle Arbeiten, die von ausgebildeten Tauchern unter Wasser ausgeführt werden. | |
8. | Arbeiten in Druckluft, |
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9. | Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden, |
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10. | Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen, wenn dazu aufgrund deren Masse kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten oder kraftbetriebene Arbeitsmittel zum anderweitigen Versetzen von Lasten eingesetzt werden. |
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Aktivitäten nach Baustellenverordnung (BaustellV)
Die folgende Tabelle zeigt zeigt die erforderlichen Pflichten bei der Einrichtung einer Baustelle:
Baustellenbedingungen | Pflichten nach Baustellenverordnung (BaustellV) | ||||
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Anzahl der Arbeitgeber |
Gefährliche Arbeiten |
Umfang der Arbeiten |
Koordinator | Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Plan | Einhaltung der allgemeine Grundsätze |
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BaustellV Anhang II |
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BaustellV § 3 Abs. 1 | BaustellV § 2 Abs. 3 |
BaustellV § 2 Abs. 1 ArbSchG § 4 |
ein Arbeitgeber | nein | kleiner 31 Arbeitstage und kleiner 21 Beschäftigte oder kleiner 501 Personentage |
nein | nein | ja |
ja | nein | nein | ja | ||
nein | größer 30 Arbeitstage und größer 20 Beschäftigte oder größer 500 Personentage |
nein | nein | ja | |
ja | nein | nein | ja | ||
mehrere Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander | nein | kleiner 31 Arbeitstage und kleiner 21 Beschäftigte oder kleiner 501 Personentage |
ja | nein | ja |
ja | ja | ja | ja | ||
nein | größer 30 Arbeitstage und größer 20 Beschäftigte oder größer 500 Personentage |
ja | ja | ja | |
ja | ja | ja | ja |
Baustellenbedingungen | Pflichten nach Baustellenverordnung (BaustellV) | ||||
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Anzahl der Arbeitgeber |
Gefährliche Arbeiten |
Umfang der Arbeiten |
Vorankündigung | Unterrichtung zu den Umständen auf der Baustelle | Unterlage für spätere Arbeiten |
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BaustellV Anhang II |
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BaustellV § 2 Abs. 2 | BaustellV § 2 Abs. 4 | BaustellV § 3 Abs. 2 Nr. 3 |
ein Arbeitgeber | nein | kleiner 31 Arbeitstage und kleiner 21 Beschäftigte oder kleiner 501 Personentage |
nein | nein | nein |
ja | nein | ja | nein | ||
nein | größer 30 Arbeitstage und größer 20 Beschäftigte oder größer 500 Personentage |
ja | ja | nein | |
ja | ja | ja | nein | ||
mehrere Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander | nein | kleiner 31 Arbeitstage und kleiner 21 Beschäftigte oder kleiner 501 Personentage |
nein | nein | ja |
ja | nein | nein | ja | ||
nein | größer 30 Arbeitstage und größer 20 Beschäftigte oder größer 500 Personentage |
ja | nein | ja | |
ja | ja | nein | ja |
Folgende Hinweise sind zu beachten:
- Das Tätigwerden von Beschäftigten von Nachunternehmen bedeutet das Vorhandensein von mehreren Arbeitgebern!
- Grundsätzlich sind gemäß Baustellenverordnung (BaustellV) § 2 Abs. 1 die allgemeine Grundsätze nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 4 schon bei der Planung zu berücksichtigen.
GUID: E128D728
Stand: 21.11.2024
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