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Vertragshaftung/-en des/der SiGeKo's


Keine Kurzbeschreibung verfügbar.


Gerichtsverfahren:

Haftung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren gegenüber Dritten:

Auslöser für das Verfahren:
Eine Mitarbeiterin des Bauherrn stürzte von einer Leiter, welche mit einem maroden Seil verbunden wurde. Daraufhin nimmt sie den Bauherrn und den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator wegen Schadensersatzansprüche in Haftung.
Kurzbeschreibung:
Die Beteiligten (SiGeKo und verletze Mitarbeiterin) streiten sich darüber, ob zwischen der SiGeKo und der verletzen Mitarbeiterin überhaupt ein Vertrag zu Stande gekommen ist, welcher Grundlage für die geltend gemachten Ansprüche der verletzen Mitarbeiterin wäre. 
Der SiGeKo ist der Ansicht, dass lediglich zwischen ihm und den Bauherrn ein Vertrag zu Stande gekommen wäre und eine vertragliche Haftung somit ausgeschlossen wäre.
Verfahrensgang:
Landgericht Hannover, Urteil von 08.2003 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Leitsatz nich verfügbar
Tenor:
Tenor nicht verfügbar
Oberlandesgericht Celle, Urteil von 03.2004 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  • Wenn ein Bauunternehmen ein SiGeKo beauftragt, muss sich dieses das Verschulden der SiGeKO gemäß § 278 BG zurechnen lassen. Das Bauunternehmen kann sich somit durch die Beauftragung nicht von seinen Verkehrssicherungspflichten gegenüber den berechtigterweise auf der Baustelle befindenen Personen befreien. 
  • Aber auch der SiGeKo haftet gegenüber den sich berechtigterweise auf der Baustelle aufhaltenden Personen in Form eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.
Tenor:
  • Die Berufungen der Beklagten gegen das im August 2003 verkündete Urteil des LG Hannover werden zurückgewiesen.
  • Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  • Die Beklagten können die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Bundesgerichtshof, Beschluss von 07.2005 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  • Der SiGeKo haftet gegenüber den sich berechtigterweise auf der Baustelle aufhaltenden Personen in Form eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. (siehe Aussage 2 in 9 U 208/03)
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des OLG Celle von März 2004 wird zurückgewiesen.

GUID: E5F45ED9
Stand: 03.04.2025
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details/details.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/26 17:19 von M.Gerner

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