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Seilschwebebahn/-en
Keine Kurzbeschreibung verfügbar.
Vorschriften- und Regelwerke:
Begriff:
DGUV Vorschrift 73 - Unfallverhütungsvorschrift - Schienenbahnen
Gruppe: UVT-Vorschriften
Stand: 01.10.1998
Volltext: DGUV V73
Begriff:
DGUV Vorschrift 74 - Unfallverhütungsvorschrift - Seilschwebebahnen und Schlepplifte
Gruppe: UVT-Vorschriften
Stand: 01.01.1997
Volltext: DGUV V74
Gerichtsverfahren:
Strafrechtliche Aufarbeitung des Absturzes einer Wuppertaler Schwebebahn:
Auslöser für das Verfahren:Kurzbeschreibung:Am 12. April 1999 stürzte ein Triebwagen in die Wupper, dabei starben fünf Fahrgäste und 47 wurden verletzt. Bei der Erneuerung des Traggerüstes wurde ein vorübergehend für Montagehilfszwecke auf der Fahrschiene montiertes Bauteil („Kralle“) nach Ende der nächtlichen Arbeiten versehentlich nicht demontiert. Der erste Zug des folgenden Tages fuhr auf dieses Hindernis auf, wobei durch die Wucht des Aufpralls das vordere Drehgestell vom Wagendach abgerissen wurde und der Wagen in die Wupper stürzte.Fraglich ist in dem vorliegenden Fall, welche Beteiligten ihre Kontrollpflichten verletzt haben.Verfahrensgang:Landgericht Wuppertal, Urteil von 09.2000 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Tenor:Landgericht Wuppertal, Urteil von 09.2000 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Tenor:Das Landgericht hat die Angeklagten F. E. und P. jeweils wegen fahrlässiger Tötung in fünf rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in 37 rechtlich zusammentreffenden Fällen schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten F. insoweit ist das Urteil rechtskräftig, zu einer Geldstrafe, den Angeklagten E. zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und den Angeklagten P. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagten B., L., S., W. und Wi. sind freigesprochen worden.Bundesgerichtshof, Urteil von 01.2002 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Zur Garantenstellung und Garantenpflicht bei arbeitsteiliger Beseitigung einer Gefahrenquelle im schienengebundenen Verkehr (Wuppertaler Schwebebahn).
Tenor:1. Die Revisionen der Angeklagten E. und P. die sie betreffenden Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie die den Angeklagten B. betreffenden Revisionen der Nebenkläger Maria und Theodor T. gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 29. September 2000 werden verworfen.
Die Angeklagten E. und P. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die den, Nebenklägern dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kosten der die Angeklagten E. und P. betreffenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und die diesen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Die Nebenkläger Maria und Theodor T. haben die Kosten ihrer den Angeklagten B. betreffenden Rechtsmittel und die diesem dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
2. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und - insoweit nur bezüglich der Angeklagten L. und S. - des Nebenklägers Theodor T. wird das vorgenannte Urteil aufgehoben, soweit die Angeklagten L., S., W. und Wi. freigesprochen worden sind; jedoch bleiben die Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zum Abbau der Dilatationsüberbrückungen an der Stütze 206 bestehen (S. 53 dritter Absatz bis S. 57 der Urteilsabschrift).
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
GUID: EF03A451
Stand: 03.04.2025
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details/details.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/26 17:19 von M.Gerner