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elektrische/-s Betriebsmittel


Keine Kurzbeschreibung verfügbar.


Vorschriften- und Regelwerke:

Begriff:

DGUV Vorschrift 3 - Unfallverhütungsvorschrift - Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Die DGUV 3 ist eine Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Sie stellt die verbindlichen Pflichten bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz dar. Sie ist für
  • jedes Unternehmen und
  • jeden Versicherten
der gesetzlichen Unfallversicherung verbindlich und gilt für
  • alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel
unabhängig von der Höhe oder Art der dort erzeugten Spannung oder der Betriebsspannung.
In Ihre werden die Anforderungen an
  • elektrische Anlagen,
  • die einzelnen Betriebsmittel und
  • den Umgang sowie
  • das Arbeiten an diesen.
Außerdem regelt Sie auch die grundsätzlichen Arbeiten
  • an nicht elektrotechnische Arbeiten bzw.
  • in der Nähe elektrischer Anlagen und Betriebsmittel.
Zu den nicht elektrotechnischen Arbeiten zählen z.B.
  • das Errichten von Bauwerken in der Nähe von Freileitungen und Kabelanlagen sowie
  • Annäherungen bei anderen Arbeiten, wie
    • Bau-,
    • Montage-,
    • Transport-,Anstrich- und
    • Ausbesserungsarbeiten.


Gruppe:   UVT-Vorschriften
Stand:      01.01.1997
Volltext:    DGUV V 3

Begriff:

DGUV Vorschrift 4 - Unfallverhütungsvorschrift mit Durchführungsanweisung - Elektrische Anlagen und Betriebsmittel


Gruppe:   UVT-Vorschriften
Stand:      01.01.1997
Volltext:    DGUV V 4

GUID: F6018C1E
Stand: 21.11.2024
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details/details.txt · Zuletzt geändert: 2024/07/04 15:38 von M.Gerner

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