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Absturz/-stürze


Kurzbeschreibung:

Als Absturz bezeichnet man einen Unfall, der durch einen Fall aus erhöhter Position zustande kommt.


Vorschriften- und Regelwerke:

Begriff:

ASR A2.1 - Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen


Gruppe:   Technische Regeln (Arbeitsstätten)
Stand:      01.03.2022
Volltext:    ASR A2.1

Begriff:

ASR A2.1 - Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen


Gruppe:   Technische Regeln (Arbeitsstätten)
Stand:      01.03.2022
Volltext:    ASR A2.1

Gerichtsverfahren:

Verurteilung eines Bauherren wegen fahrlässiger Tötung nach Absturz durch Dach:

Auslöser für das Verfahren:
Am Morgen des 28.07.2003 erschien ein Bauunternehmen mit 4 Leiharbeitern einer Personalleasingfirma, darunter das Unfallopfer, an der Halle des Angeklagten. Die Baufirma hatte den Auftrag, .... ,brachte lediglich 4 Laufdielen mit, die ca. 150 cm lang und 40 cm breit waren. Auf die Frage des Halleneigentümers, wo denn das Sicherungsgerüst und das Fangnetz seien, erhielt er vom Bauunternehmer die Antwort, dass diese nicht gebraucht würden, da er (der Bauunternehmer) immer so arbeite. Damit gab sich der Eigentümer wegen der mit der Beschaffung der erforderlichen Sicherungen eintretenden Verzögerung der Abbrucharbeiten und der damit verbundenen Kosten zufrieden. Gegen 13.50 Uhr versuchte der Leiharbeitnehmer eine Dachplatte anzuheben, verlor dabei das Gleichgewicht, trat neben die Laufdiele und fiel durch die Dämmung auf den ca. 7 m darunter liegenden Betonboden der Halle. Dabei zog er sich so schwere Kopfverletzungen zu, dass er wenig später am Unfallort verstarb.
Kurzbeschreibung:
Die Staatsanwaltschaft reichte wegen dem tödlichen Absturzunfall gegen den Bauherren eine strafrechtliche Anklage ein. Sie wirft ihm fahrlässige Tötung vor, der Bauherr habe nach Feststellung von nachlässiger Arbeit, des von ihm beauftragten Unternehmens, die Verantwortung für daraus resultierende Unfälle zu haften. Dagegen wehrt sich der Bauherr.
Verfahrensgang:
Amtsgericht Böblingen, Urteil von 06.2004 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Der Bauherr wird wegen fahrlässiger Tötung von der Staatsanwaltschaft angeklagt.
Leitsatz:
Kein Leitsatz verfügbar.
Tenor:
Der Bauherr wurde wegen fahrlässiger Tötung zu 120 Tagessätzen zu je 60.-€ verurteilt.
Landgericht Stuttgart, Urteil von 10.2004 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Der Bauherr legt gegen die strafrechtliche Verurteilung Berufung ein.
Leitsatz:
Leitsatz nicht verfügbar.
Tenor:
Die Berufung wurde verworfen. Der Tagessatz wurde auf 30 EUR festgesetzt.
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil von 04.2005 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Der Bauherr legt gegen das Urteil des Landgerichtes von Oktober 2004 Berufung ein.
Leitsatz:
Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Bauherrn für Schäden der am Bau beschäftigten Arbeiter, wenn der beauftragte Bauunternehmer erkennbar die Sicherheitserfordernisse, die auch einem Laien einsichtig sind, nicht enthält.
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichtes von Oktober 2004 wird verworfen.

Regressanspruch des Unfallversicherungsträgers auf Erstattung von Aufwendungen nach einem Treppensturz:

Auslöser für das Verfahren:
Eine Malerbetrieb hatte es versäumt, auf einer Baustelle an der Treppe zwischen Erdgeschoss und dem ersten Obergeschoss eine Absturzsicherung anzubringen, obwohl statt eines Geländers nur ein Flatterband angebracht war. Einer ihrer Angestellten stürzte von der dritten Stufe einen halben Meter tief und verletzte sich erheblich an den Armen.
Kurzbeschreibung:
Der Unfallversicherung fordert vom Arbeitgeber die Rückerstattung (Regress) der entstandenen Kosten, die dem Unfallversicherungsträger entstanden sind, da der Arbeitgeber es versäumt hatte, an der Treppe eine Absturzsicherung anbringen zu lassen. Sie ist der Ansicht, dass der Unfall damit grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Verfahrensgang:
Landgericht Hannover, Urteil von 02.2019 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Leitsatz nicht verfügbar
Tenor:
Das LG weist die Klage ab, da nicht festgestellt werden kann, dass der Arbeitsunfall tatsächlich durch eine Verletzung der UVV verursacht wurde. 
Oberlandesgericht Celle, Urteil von 09.2019 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  • Die Pflicht, ein freiliegenden Treppenlauf auf einer Baustelle mit einer Absturzsicherung zu versehen, besteht nach den UVV "Bauarbeiten" erst bei einer der jeweiligen Absturzkante zu messenden Absturzhöhe von mehr als einem Meter.
Tenor:
Tenor nicht verfügbar
Bundesgerichtshof, Urteil von 07.2020 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  • Fällt ein Maler auf einer Baustelle von der dritten Stufe einer ungesicherten Treppe, kann der Versicherungsträger (Unfallversicherung) dessen Arbeitgeber nicht in Regress nehmen, da die Pflicht einen freiliegenden Treppenlauf auf einer Baustelle mit einer Absturzsicherung zu versehen erst bei einer an der jeweiligen Absturzkante zu messenden Absturzhöhe von mehr als 1 Meter liegt. Hier besteht dann kein Anspruch des Versicherungsträgers auf Schadensersatz vom Arbeitgeber des Gestürzten.
Tenor:
  1. Die Revision der gesetzlichen Unfallversicherung gegen das Urteil vom OLG Celle wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer der Beklagten. Die Kosten der Streithelferin der Klägerin trägt diese selbst.

Strafanzeige wegen tödlichem Sturz eines Zimmergesellen:

Auslöser für das Verfahren:
Ein Unternehmer demontierte am 11. Juli 2011 mit seinem Gesellen und einem Lehrling ein Holzgerüst (vom Unternehmer entworfene Sonderkonstruktion). Der Zimmerergeselle arbeitete ohne Helm und ungesichert in 4m Höhe. Er löste die Verankerung des Gerüstes und das Geländer. Dadurch kippte der Stützpfosten nach hinten und das 15m lange und ca. 200kg schwere Kantholz rutschte nach unten, traf den Gesellen am Kopf. Dieser fiel ca. 4m tief und verletzte sich tödlich am Kopf.
Kurzbeschreibung:
Strafanzeige wegen tödlichem Unfall.

Haftung (Schadensersatz) der Sicherheitskoordinatoren für Sturz durch Geschossdeckenöffnung:

Auslöser für das Verfahren:
Im Jahre 2000 führte ein Unternehmen auf einer Baustelle Installationsarbeiten aus. Einer ihrer Arbeiter stürzte am 01.02.2000 durch eine unzureichend abgedeckte, ein Quadratmeter große Aussparung in der Geschossdecke über dem Kellergeschoss und verletzte sich schwer.
Kurzbeschreibung:
Ein Installationsunternehmen macht gegenüber dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator einer Baustelle die Kosten geltend, die ihm durch die fast zwei Monate dauernde Arbeitsunfähigkeit eines Arbeiters entstanden sind.
Verfahrensgang:
Landgericht Bayreuth, Urteil von 03.2002 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  • Wenn Sicherheitskoordinatoren auf einer Baustelle eingesetzt sind und auf deren Anordnung eine Öffnung in der Geschossdecke über dem Keller ausreichend gesichert worden ist, haften die Sicherheitskoordinatoren nicht für den Sturz eines Arbeiters durch die Öffnung in den Keller, wenn nicht bewiesen werden kann, dass sie die Entfernung der Sicherung bei Wahrnehmung ihrer Überprüfungspflichten hätten bemerken müssen.
Tenor:
Tenor nicht verfügbar
Oberlandesgericht Bamberg, Urteil von 09.2002 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  • Die SiGeKos auf einer Baustelle haften nicht für den Unfall eines Arbeiters, der durch eine nicht gesicherte Öffnung der Geschossdecke über dem Keller stürzt, wenn die Sikos eine ausreichende Sicherung angeordnet hatten, diese auch angebracht war, und nicht bewiesen werden kann, dass die Sikos bei Wahrnehmung ihrer Überprüfungspflichten die Entfernung dieser Sicherung hätten bemerken müssen.
Tenor:
  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Bayreuth von März 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  4. Die Beschwer der Klägerin beträgt 6.073,15 Euro
  5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Haftung des Arbeitgebers nach Sturz eines Mitarbeiters vom Dach:

Auslöser für das Verfahren:
Bei der Montage einer Solaranlage stürzt der Mitarbeiter eines Sanitär-, Heizungs- und Solaranlagen-Unternehmens von einem 9,7 m hohen Daches eines Mehrfamilienhauses. Dabei wurde der Mitarbeiter schwer verletzt.
Kurzbeschreibung:
Der Unfallversicherungsträger nimmt den Arbeitgeber eines Versicherten für Aufwendungen nach einem Arbeitsunfall in Anspruch.
Verfahrensgang:
Landgericht Flensburg, Urteil von 11.2007 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  • Die Unfallverhütungsvorschriften wenden sich an den Unternehmer und sind von ihm zu erfüllen. 
  • Die Vorschrift des § 12 der BGV C 22 differenziert nicht zwischen Vorarbeiten und Arbeiten, sodass der Einwand des Unternehmens ("man habe sich in der Phase der Gefährdungsarbeiten befunden") unerheblich ist. 
  • Eine Inanspruchnahme des privilegierten Schädigers (hier: das Unternehmen / der Arbeitgeber) im Wege des Rückgriffs ist nur dann gerechtfertigt, wenn auch subjektiv eine schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs.1 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet. Eine subjektive Vorwerfbarkeit kann bei einer Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften, die vor tödlichen Gefahren schützen indiziert sein.
Tenor:
Das Unternehmen wird verurteilt, an die gesetzliche Unfallversicherung 215.497,52 € nebst Zinsen zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass das Unternehmen außerdem  verpflichtet ist, der Unfallversicherung 80% der Kosten für sämtliche weiteren Leistungen zu erstatten, die diese als Folge des Arbeitsunfalls des Versicherten M. G. durch Absturz vom Dach eines Mehrfamilienhauses zukünftig zu erbringen haben wird.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil von 07.2008 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  • Gem. § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII hat der vorsätzlich oder grob fahrlässig Handelnde den Sozialversicherungsträgern die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs.
Tenor:
  • Unter teilweiser Abänderung des im November 2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Flensburg wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 53.874,39€ nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.11.2006 zu zahlen.
  • Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Strafrechtliche Aufarbeitung des Einsturzes der Eissporthalle von Bad Reichenhall:

Auslöser für das Verfahren:
Beim Einsturz der Eissporthalle am 02.01.2006 in Bad Reichenhall wurden 15 Menschen getötet und 6 weitere schwer verletzt. Am Vormittag des 02.01.2006 stellte der Hallenbetriebsleiter nach Schneefällen eine Belastung des Hallendachs fest, die noch im Bereich der – nach den statischen Berechnungen aus der Bauzeit – maximal zulässigen Schneelast (150 kg/m2) lag. Da weitere Schneefälle angekündigt waren, sollte die Halle um 16:00 Uhr geschlossen werden, um das Dach am kommenden Tag vom Schnee zu räumen. Um 15:55 Uhr stürzte das Hallendach ein. In Anbetracht der vorneherein geminderten Tragfähigkeit, des natürlichen Alterungsprozesses, vor allem aber wegen der sich auflösenden Leimverbindungen war das Dach der Belastung nicht mehr gewachsen.
Kurzbeschreibung:
Das LG Traunstein hatte im Urteil von November 2008 einen der Angeklagten, einen Diplomingenieur mit Fachbereich Ingenieurbau, vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung und Körperverletzung freigesprochen.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft und mehrerer Nebenkläger hat der BGHden Freispruch wegen Rechtsfehlern bei der Beweiswürdigung aufgehoben.
Verfahrensgang:
Landgericht Traunstein, Urteil von 11.2008 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Leitsatz nicht verfügbar
Tenor:
  1. Der Angeklagte G ist schuldig der fahrlässigen Tötung in 15 tateinheitlichen Fällen rechtlich zusammentreffend mit fahrlässiger Körperverletzung in 6 tateinheitlichen Fällen. Er wird hierwegen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Angewendete Vorschriften: §§ 222, 229, 230 I, 52 StGB.
  2. Die Angeklagten R und S werden freigesprochen. Die insoweit ausscheidbaren Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der beiden Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

GUID: FD9F5F5F
Stand: 03.04.2025
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details/details.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/26 17:19 von M.Gerner

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