Arbeitsgerüst/-e
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Vorschriften- und Regelwerke:
Begriff:
FRG-1 - Fachregeln für den Gerüstbau - Standgerüste
Gruppe: Innungs-Standards
Stand: 01.10.2019
Volltext: FRG-1
Begriff:
FRG-2 - Fachregeln für den Gerüstbau - Hängegerüste als Fassaden- oder Raumgerüste
Gruppe: Innungs-Standards
Stand: 01.11.2022
Volltext: FRG-2
Begriff:
DIN EN 12811-1 - Temporäre Konstruktionen für Bauwerke - Teil 1: Arbeitsgerüste - Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung
Gruppe: DIN-Normen (incl. ISO, EN, etc.)
Stand: 01.03.2004
Volltext: DIN EN 12811-1
Anforderungen:
DIN 4420-1 - Arbeits- und Schutzgerüste - Teil 1: Schutzgerüste - Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung
Die DIN 4420-1 befasst sich mit Arbeits- und Schutzgerüsten, insbesondere mit Schutzgerüsten. Diese Norm legt allgemeine Leistungsanforderungen, Richtlinien für den Entwurf, die Konstruktion und die Bemessung von Schutzgerüsten fest. Sie wurde erarbeitet, um eine spezifische Regelung für Schutzgerüste zu bieten, da die Normenreihen DIN EN 12810 und DIN EN 12811 hauptsächlich Arbeitsgerüste adressieren und keine ausreichenden Festlegungen für Schutzgerüste enthalten.
Schutzgerüste dienen dem Schutz von Personen, Maschinen, Geräten und weiteren Objekten vor dem Absturz oder dem Herabfallen von Gegenständen. Die Norm umfasst verschiedene Aspekte wie die Klassifizierung von Schutzgerüsten, Werkstoffanforderungen, bauliche Durchbildung, sowie spezifische Anforderungen an die Bemessung und die Konfigurationen der Gerüste.
Die überarbeitete Norm hat gegenüber ihrer Vorgängerversion von 1990 wesentliche Aktualisierungen und Anpassungen erfahren, um den Stand der Technik zu reflektieren und konzentriert sich ausschließlich auf Schutzgerüste. Sie bietet auch detaillierte Anleitungen für den Aufbau und die Verwendung von Schutzgerüsten, einschließlich Anforderungen an Werkstoffe, Konstruktionsrichtlinien und spezifische Bemessungsanforderungen für unterschiedliche Gerüsttypen und -konfigurationen.
Zusätzlich werden normative Verweisungen zu anderen relevanten Standards angegeben, um eine umfassende Grundlage für die sichere und effektive Nutzung von Schutzgerüsten im Bauwesen zu schaffen. Die Norm zielt darauf ab, ein hohes Maß an Sicherheit für alle Beteiligten auf Baustellen zu gewährleisten, indem sie klare Richtlinien und Anforderungen für die Gestaltung und Implementierung von Schutzgerüsten vorgibt.
Gruppe: DIN-Normen (incl. ISO, EN, etc.)
Stand: 01.03.2004
Volltext: DIN 4420-1
Anforderungen:
DIN 4420-3 - Arbeits- und Schutzgerüste - Teil 3: Ausgewählte Gerüstbauarten und ihre Regelausführungen
Die DIN 4420-3 stellt ergänzende Richtlinien und spezifische Ausführungsstandards für ausgewählte Gerüstbauarten in Deutschland bereit. Sie fokussiert sich auf die detaillierte Beschreibung von Anforderungen, Materialien, Konstruktionsprinzipien und der sicheren Implementierung für Arbeits- und Schutzgerüste. Diese Norm ergänzt die allgemeinen Vorgaben der DIN EN 12810 und DIN EN 12811 Serien und ist darauf ausgerichtet, die Standsicherheit und Zuverlässigkeit verschiedener Gerüstarten wie Stand-, Hänge- und fahrbare Gerüste sicherzustellen. Mit klar definierten Begriffen, Konstruktionsdetails und Verankerungstechniken zielt die Norm darauf ab, ein hohes Maß an Sicherheit auf Baustellen zu gewährleisten.
Gruppe: DIN-Normen (incl. ISO, EN, etc.)
Stand: 01.01.2006
Volltext: DIN 4420-3
Gerichtsverfahren:
Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach Sturz vom Gerüst nach Umbau durch den Nutzer:
Auslöser für das Verfahren:Kurzbeschreibung:Der Geselle und sein Kollege wollten die Traufschalung anbringen. Zwischen dem Baugerüst und dem Rohbau befand sich jedoch ein Abstand von ca. 1 m. Um diesen zu überbrücken, befestigten sie an dem Gerüst in ca. 6 m Höhe einen sogenannten Auslegarm (Verbreiterungskonsole) und legten darauf eine Hohlrahmentafel als Einlegboden. Diese besaß jedoch kein Prüfzeichen. Nachdem sie die Tafel eine gewisse Zeit benutzt hatten, brach diese und der Geselle und sein Kollege stürzten in einem Kellereingang.
Verfahrensgang:Fraglich ist, ob der Geselle und sein Kollege dazu befugt waren, das Gerüst selbständig umzubauen oder ob darin ein Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften gesehen werden kann. Der Geselle behauptet, es sei üblich, dass die jeweiligen Bauhandwerker ein Gerüst für ihre Zwecke selbständig umbauen. Diese Praxis sei dem Gerüstbauer bekannt gewesen. Der Gerüstbauer bestreitet dies. Es sei was unstreitig ist im Gerüstbau nicht sachkundigen Bauhandwerkern durch DIN-Normen und Unfallverhütungsvorschriften ausdrücklich untersagt, Veränderungen an Gerüsten vorzunehmen.
Landgericht Hannover, Urteil von 12.1999 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbarTenor:Das Landgericht wies die Klage ab.Oberlandesgericht Celle, Urteil von 07.2000 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Für die Gefahr, die von unsachgemäßen nachträglichen Veränderungen eines einwandfrei aufgebauten Gerüsts ausgeht, ist nicht die Unternehmerin für die Geräustaufbauarbeiten verantwortlich. Entsprechend ist der Unternehmer, der das Gerüst für seine Zwecke verändern will, verpflichtet, für eine sachkundige Aufsicht zu sorgen; ob sie durch eigene Mitarbeiter gewährleistet ist oder dafür der Gerüstbauer zugezogen wird, spielt keine Rolle und ist Sache des Unternehmers.
Tenor:
- Die Berufung gegen das im Dezember 1999 verkündete Urteil des Landgerichts Hannover wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 13.000 DM abzuwenden, wennn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
- Die Parteien können die Sicherheit durch eine schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.
- Wert der Beschwer: über 60.000 DM.
Gerüstbauerhaftung nach Arbeitsunfall bei nachträglicher Gerüstveränderung:
Auslöser für das Verfahren:Der Mitarbeiter war von seinem Arbeitgeber angewiesen worden, die Holzfronten der Dachgauben des Hauses der Bildung und ein sich jeweils darüber befindliches, durchgängiges hölzernes Fries zu malern. Die Dachgauben befinden sich in einer Höhe von ca. 15 m. Das Gebäude war zuvor eingerüstet worden und die Freigabe erfolgt. Der Maler stürzt von der Baugerüsterweiterung. Nach dem Unfallgeschehen stellte sich heraus, dass sich an der mutmaßlichen Unfallstelle eine nicht ordnungsgemäße Gerüsterweiterung befand.Kurzbeschreibung:Die Beteiligten streiten über die Rechtsfolgen eines Arbeitsunfalls, der sich am 01.10.2014 auf der Baustelle zugetragen haben soll. Der Maler und Lackierer behauptet in diesem Rahmen, dass die am Bau Beteiligten ihre Pflichten in ihrer jeweiligen Stellung vernachlässigt haben.Verfahrensgang:Landgericht Bonn, Urteil von 07.2018 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- SiGeKo muss keine regelmäßigen Kontrollen durchführen.
Tenor:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der vollstreckende Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
GUID: FF2D8B90
Stand: 03.04.2025
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