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Technische Regeln für Arbeitsstätten

ASR A1.2 - Raumabmessungen und Bewegungsflächen


  • Die ASR A1.2 betrifft Raumabmessungen und Bewegungsflächen in Arbeitsstätten.
  • Sie definiert Mindestanforderungen für die Größe von Arbeitsräumen und die zur Verfügung stehenden Bewegungsflächen.
  • Die ASR A1.2 legt fest, dass Arbeitsräume ausreichend groß sein müssen, um eine sichere und komfortable Arbeitsumgebung zu gewährleisten.
  • Sie definiert auch die erforderlichen Bewegungsflächen um Arbeitsplätze herum, um eine sichere Bewegung der Beschäftigten zu ermöglichen und Unfälle zu vermeiden.
  • Die Mindestabmessungen von Arbeitsräumen und Bewegungsflächen hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise der Art der Tätigkeit, der Anzahl der Beschäftigten und den spezifischen Arbeitsbedingungen.
  • Die ASR A1.2 berücksichtigt ergonomische Gesichtspunkte und Sicherheitsanforderungen, um eine gesunde und sichere Arbeitsumgebung zu schaffen.
  • Arbeitgeber sind verpflichtet, die Anforderungen der ASR A1.2 umzusetzen und sicherzustellen, dass Arbeitsräume und Bewegungsflächen den Vorgaben entsprechen.
Technische Regeln (Arbeitsstätten)
Stand: 01.03.2022 (in Kraft)
Volltext: ASR A1.2

ASR A1.3 - Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung


  • Die ASR A1.3 regelt die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in Arbeitsstätten.
  • Sie legt Anforderungen und Empfehlungen für die Kennzeichnung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzinformationen fest.
  • Die ASR A1.3 definiert die Verwendung von Sicherheitszeichen, Farben und Signalen, um Gefahren zu kennzeichnen und auf Sicherheitsvorkehrungen hinzuweisen.
  • Sie umfasst die Kennzeichnung von Flucht- und Rettungswegen, Notausgängen, Feuerlöschern, Erste-Hilfe-Einrichtungen und anderen sicherheitsrelevanten Einrichtungen.
  • Die ASR A1.3 legt auch Anforderungen an die Gestaltung, Platzierung und Größe von Sicherheitszeichen fest, um eine klare und eindeutige Kommunikation zu gewährleisten.
  • Arbeitgeber sind verpflichtet, die Anforderungen der ASR A1.3 umzusetzen und sicherzustellen, dass die Sicherheitskennzeichnung den Vorgaben entspricht.
Technische Regeln (Arbeitsstätten)
Stand: 01.07.2017 (in Kraft)
Volltext: ASR A1.3

ASR A1.5/1,2 - Fußböden


  • ASR A1.5/1,2 behandelt die Anforderungen an Fußböden in Arbeitsstätten.
  • Sie definiert Mindestanforderungen an die Beschaffenheit von Fußböden, um Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten.
  • Die ASR A1.5/1,2 legt fest, dass Fußböden rutschfest, eben, fest, sauber und leicht zu reinigen sein müssen.
  • Sie berücksichtigt verschiedene Arbeitsbereiche und -aktivitäten und definiert entsprechende Anforderungen an die Beschaffenheit der Fußböden.
  • Die ASR A1.5/1,2 enthält auch Anforderungen an die Auswahl, den Einbau und die Instandhaltung von Fußböden.
  • Arbeitgeber sind verpflichtet, sicherzustellen, dass die Fußböden den Anforderungen der ASR A1.5/1,2 entsprechen und regelmäßig gewartet werden.
  • Die Einhaltung der ASR A1.5/1,2 trägt zur Vermeidung von Stolper- und Rutschunfällen sowie zur Förderung der Arbeitsplatzhygiene bei.
Technische Regeln (Arbeitsstätten)
Stand: 01.03.2022 (in Kraft)
Volltext: ASR A1.5/1,2

ASR A1.6 - Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände


  • ASR A1.6 behandelt Fenster, Oberlichter und lichtdurchlässige Wände in Arbeitsstätten.
  • Sie definiert Mindestanforderungen an die Gestaltung und Ausstattung dieser Elemente, um eine angemessene Beleuchtung und Belüftung der Arbeitsräume sicherzustellen.
  • Die ASR A1.6 legt fest, dass Fenster, Oberlichter und lichtdurchlässige Wände ausreichend dimensioniert sein müssen, um eine ausreichende Tageslichtversorgung zu gewährleisten.
  • Sie enthält Anforderungen an die Auswahl von Materialien für diese Elemente, um Blendungen zu vermeiden und den Lichteinfall zu regulieren.
  • Die ASR A1.6 berücksichtigt auch den Schutz vor Witterungseinflüssen, Lärm und unerwünschten Einblicken.
  • Arbeitgeber sind verpflichtet, sicherzustellen, dass Fenster, Oberlichter und lichtdurchlässige Wände den Anforderungen der ASR A1.6 entsprechen und ordnungsgemäß gewartet werden.
  • Die Einhaltung der ASR A1.6 trägt zur Schaffung einer angenehmen Arbeitsumgebung bei und kann das Wohlbefinden und die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten verbessern.
Technische Regeln (Arbeitsstätten)
Stand: 01.03.2022 (in Kraft)
Volltext: ASR A1.6

ASR A1.7 - Türen und Tore


Die ASR A1.7 legt Mindestanforderungen für Türen und Tore in Arbeitsstätten fest, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten:

  • Gestaltung: Türen und Tore müssen leicht zu öffnen, schließen und sichern sein, um eine sichere und reibungslose Nutzung zu ermöglichen.
  • Zugänglichkeit: Die ASR A1.7 definiert Anforderungen an Breite, Höhe und Bewegungsflächen, um eine barrierefreie Zugänglichkeit zu gewährleisten.
  • Sicherheit: Sie berücksichtigt Aspekte wie Brand- und Rauchschutz, Schallschutz sowie Energieeffizienz, um die Sicherheit am Arbeitsplatz zu fördern.
  • Wartung: Arbeitgeber sind verpflichtet, sicherzustellen, dass Türen und Tore den Anforderungen entsprechen und regelmäßig gewartet werden.
Technische Regeln (Arbeitsstätten)
Stand: 01.03.2022 (in Kraft)
Volltext: ASR A1.7

ASR A1.8 - Verkehrswege


Die ASR A1.8 legt Mindestanforderungen für Verkehrswege in Arbeitsstätten fest, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten:
  • Definition: Die ASR A1.8 definiert Verkehrswege als Bereiche, die der Fortbewegung von Personen, Fahrzeugen und Transportmitteln dienen.
  • Gestaltung: Verkehrswege müssen ausreichend breit, eben, stabil und rutschfest sein, um eine sichere Bewegung zu gewährleisten.
  • Kennzeichnung: Sie legt Anforderungen an die Kennzeichnung von Verkehrs- und Flucht- und Rettungswegen fest, um eine klare Orientierung zu ermöglichen.
  • Hindernisse: Die ASR A1.8 definiert Anforderungen an die Mindesthöhe von Verkehrswegen und fordert, dass Hindernisse vermieden oder gekennzeichnet werden.
  • Beleuchtung: Sie enthält Anforderungen an die Beleuchtung von Verkehrs- und Fluchtwegen, um eine ausreichende Helligkeit und Sichtbarkeit sicherzustellen.
  • Wartung: Arbeitgeber sind verpflichtet, sicherzustellen, dass Verkehrswege den Anforderungen entsprechen und regelmäßig gewartet werden.
Technische Regeln (Arbeitsstätten)
Stand: 01.03.2022 (in Kraft)
Volltext: ASR A1.8

ASR A2.1 - Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen


Technische Regeln (Arbeitsstätten)
Stand: 01.03.2022 (in Kraft)
Volltext: ASR A2.1

ASR A2.2 - Maßnahmen gegen Brände


Technische Regeln (Arbeitsstätten)
Stand: 01.05.2018 (in Kraft)
Volltext: ASR A2.2

ASR A2.3 - Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan


Technische Regeln (Arbeitsstätten)
Stand: 01.03.2022 (in Kraft)
Volltext: ASR A2.3

ASR A3.4 - Beleuchtung


Technische Regeln (Arbeitsstätten)
Stand: 05.05.2023 (in Kraft)
Volltext: ASR A3.4

ASR A3.4/7 - Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme


Technische Regeln (Arbeitsstätten)
Stand: 01.03.2022 (außer Kraft)
Volltext: ASR A3.4/7

ASR A3.5 - Raumtemperatur


Technische Regeln (Arbeitsstätten)
Stand: 01.03.2022 (in Kraft)
Volltext: ASR A3.5

ASR A3.6 - Lüftung


Technische Regeln (Arbeitsstätten)
Stand: 01.05.2018 (in Kraft)
Volltext: ASR A3.6

ASR A3.7 - Lärm


Technische Regeln (Arbeitsstätten)
Stand: 24.03.2021 (in Kraft)
Volltext: ASR A3.7

ASR A4.1 - Sanitärräume


Technische Regeln (Arbeitsstätten)
Stand: 01.03.2022 (in Kraft)
Volltext: ASR A4.1

ASR A4.2 - Pausen- und Bereitschaftsräume


Technische Regeln (Arbeitsstätten)
Stand: 01.03.2022 (in Kraft)
Volltext: ASR A4.2

ASR A4.3 - Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe


Technische Regeln (Arbeitsstätten)
Stand: 01.03.2022 (in Kraft)
Volltext: ASR A4.3

ASR A4.4 - Unterkünfte


Technische Regeln (Arbeitsstätten)
Stand: 01.03.2022 (in Kraft)
Volltext: ASR A4.4

ASR V3 - Gefährdungsbeurteilung


  • Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) sind Richtlinien, die konkrete Anforderungen und Empfehlungen für die Gestaltung und den Betrieb von Arbeitsstätten enthalten.
  • ASR V3 betrifft "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung".
  • Sie legt Anforderungen an die Kennzeichnung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzinformationen fest, um Unfälle und Gesundheitsschäden am Arbeitsplatz zu verhindern.
  • ASR V3 umfasst die Kennzeichnung von Fluchtwegen, Notausgängen, Brandschutzeinrichtungen, Gefahrenbereichen, Lagerplätzen für gefährliche Stoffe, Betriebsanweisungen und Sicherheitszeichen.
  • Die ASR V3 basiert auf der Arbeitsschutzgesetzgebung und berücksichtigt auch internationale Normen und Empfehlungen.
  • Arbeitgeber sind verpflichtet, die Anforderungen der ASR V3 umzusetzen und sicherzustellen, dass die Kennzeichnung am Arbeitsplatz den Vorgaben entspricht.
  • Die ASR V3 bietet einen Rahmen für die einheitliche Kennzeichnung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzinformationen, um die Orientierung für Beschäftigte zu erleichtern und Unfälle zu vermeiden.
  • Sie dient dem Schutz der Beschäftigten vor Gefahren am Arbeitsplatz und trägt zur Erfüllung der arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen bei.
Technische Regeln (Arbeitsstätten)
Stand: 01.07.2017 (in Kraft)
Volltext: ASR V3

V3a.2 - Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten


  • Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) V3a.2 betreffen die "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung - Sicherheitsfarben, Sicherheitszeichen und Sicherheitsleitsysteme".
  • Sie legen Anforderungen und Empfehlungen für die Verwendung von Sicherheitsfarben, Sicherheitszeichen und Sicherheitsleitsystemen fest, um Gefahren am Arbeitsplatz zu kennzeichnen und die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten.
  • Die ASR V3a.2 basiert auf nationalen und internationalen Normen sowie auf bewährten Praktiken im Arbeitsschutz.
  • Sie umfasst die Verwendung von Sicherheitsfarben zur Kennzeichnung von Flucht- und Rettungswegen, Gefahrenbereichen, Brandschutzeinrichtungen und anderen sicherheitsrelevanten Einrichtungen.
  • Die ASR V3a.2 definiert auch die Gestaltung, Farbgebung und Platzierung von Sicherheitszeichen, um klare und eindeutige Informationen für die Beschäftigten bereitzustellen.
  • Des Weiteren legt sie Anforderungen an Sicherheitsleitsysteme fest, um eine sichere Orientierung am Arbeitsplatz zu ermöglichen, einschließlich der Kennzeichnung von Fluchtwegen und Notausgängen.
  • Arbeitgeber sind verpflichtet, die Anforderungen der ASR V3a.2 umzusetzen und sicherzustellen, dass die Sicherheitskennzeichnung den Vorgaben entspricht.
  • Die ASR V3a.2 trägt dazu bei, Unfälle und Gesundheitsschäden am Arbeitsplatz zu verhindern und die Sicherheit der Beschäftigten zu erhöhen.
Technische Regeln (Arbeitsstätten)
Stand: 01.04.2023 (in Kraft)
Volltext: ASR V3a.2

regelwerk/bund_tr_as.txt · Zuletzt geändert: 2024/06/18 07:34 von 127.0.0.1

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