Die ASR A1.2 betrifft Raumabmessungen und Bewegungsflächen in Arbeitsstätten.
Sie definiert Mindestanforderungen für die Größe von Arbeitsräumen und die zur Verfügung stehenden Bewegungsflächen.
Die ASR A1.2 legt fest, dass Arbeitsräume ausreichend groß sein müssen, um eine sichere und komfortable Arbeitsumgebung zu gewährleisten.
Sie definiert auch die erforderlichen Bewegungsflächen um Arbeitsplätze herum, um eine sichere Bewegung der Beschäftigten zu ermöglichen und Unfälle zu vermeiden.
Die Mindestabmessungen von Arbeitsräumen und Bewegungsflächen hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise der Art der Tätigkeit, der Anzahl der Beschäftigten und den spezifischen Arbeitsbedingungen.
Die ASR A1.2 berücksichtigt ergonomische Gesichtspunkte und Sicherheitsanforderungen, um eine gesunde und sichere Arbeitsumgebung zu schaffen.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Anforderungen der ASR A1.2 umzusetzen und sicherzustellen, dass Arbeitsräume und Bewegungsflächen den Vorgaben entsprechen.
Technische Regeln (Arbeitsstätten) Stand: 01.03.2022 (in Kraft) Volltext: ASR A1.2
ASR A1.3 - Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
Die ASR A1.3 regelt die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in Arbeitsstätten.
Sie legt Anforderungen und Empfehlungen für die Kennzeichnung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzinformationen fest.
Die ASR A1.3 definiert die Verwendung von Sicherheitszeichen, Farben und Signalen, um Gefahren zu kennzeichnen und auf Sicherheitsvorkehrungen hinzuweisen.
Sie umfasst die Kennzeichnung von Flucht- und Rettungswegen, Notausgängen, Feuerlöschern, Erste-Hilfe-Einrichtungen und anderen sicherheitsrelevanten Einrichtungen.
Die ASR A1.3 legt auch Anforderungen an die Gestaltung, Platzierung und Größe von Sicherheitszeichen fest, um eine klare und eindeutige Kommunikation zu gewährleisten.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Anforderungen der ASR A1.3 umzusetzen und sicherzustellen, dass die Sicherheitskennzeichnung den Vorgaben entspricht.
Technische Regeln (Arbeitsstätten) Stand: 01.07.2017 (in Kraft) Volltext: ASR A1.3
ASR A1.5/1,2 - Fußböden
ASR A1.5/1,2 behandelt die Anforderungen an Fußböden in Arbeitsstätten.
Sie definiert Mindestanforderungen an die Beschaffenheit von Fußböden, um Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten.
Die ASR A1.5/1,2 legt fest, dass Fußböden rutschfest, eben, fest, sauber und leicht zu reinigen sein müssen.
Sie berücksichtigt verschiedene Arbeitsbereiche und -aktivitäten und definiert entsprechende Anforderungen an die Beschaffenheit der Fußböden.
Die ASR A1.5/1,2 enthält auch Anforderungen an die Auswahl, den Einbau und die Instandhaltung von Fußböden.
Arbeitgeber sind verpflichtet, sicherzustellen, dass die Fußböden den Anforderungen der ASR A1.5/1,2 entsprechen und regelmäßig gewartet werden.
Die Einhaltung der ASR A1.5/1,2 trägt zur Vermeidung von Stolper- und Rutschunfällen sowie zur Förderung der Arbeitsplatzhygiene bei.
Technische Regeln (Arbeitsstätten) Stand: 01.03.2022 (in Kraft) Volltext: ASR A1.5/1,2
ASR A1.6 - Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände
ASR A1.6 behandelt Fenster, Oberlichter und lichtdurchlässige Wände in Arbeitsstätten.
Sie definiert Mindestanforderungen an die Gestaltung und Ausstattung dieser Elemente, um eine angemessene Beleuchtung und Belüftung der Arbeitsräume sicherzustellen.
Die ASR A1.6 legt fest, dass Fenster, Oberlichter und lichtdurchlässige Wände ausreichend dimensioniert sein müssen, um eine ausreichende Tageslichtversorgung zu gewährleisten.
Sie enthält Anforderungen an die Auswahl von Materialien für diese Elemente, um Blendungen zu vermeiden und den Lichteinfall zu regulieren.
Die ASR A1.6 berücksichtigt auch den Schutz vor Witterungseinflüssen, Lärm und unerwünschten Einblicken.
Arbeitgeber sind verpflichtet, sicherzustellen, dass Fenster, Oberlichter und lichtdurchlässige Wände den Anforderungen der ASR A1.6 entsprechen und ordnungsgemäß gewartet werden.
Die Einhaltung der ASR A1.6 trägt zur Schaffung einer angenehmen Arbeitsumgebung bei und kann das Wohlbefinden und die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten verbessern.
Technische Regeln (Arbeitsstätten) Stand: 01.03.2022 (in Kraft) Volltext: ASR A1.6
ASR A1.7 - Türen und Tore
Die ASR A1.7 legt Mindestanforderungen für Türen und Tore in Arbeitsstätten fest, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten:
Gestaltung: Türen und Tore müssen leicht zu öffnen, schließen und sichern sein, um eine sichere und reibungslose Nutzung zu ermöglichen.
Zugänglichkeit: Die ASR A1.7 definiert Anforderungen an Breite, Höhe und Bewegungsflächen, um eine barrierefreie Zugänglichkeit zu gewährleisten.
Sicherheit: Sie berücksichtigt Aspekte wie Brand- und Rauchschutz, Schallschutz sowie Energieeffizienz, um die Sicherheit am Arbeitsplatz zu fördern.
Wartung: Arbeitgeber sind verpflichtet, sicherzustellen, dass Türen und Tore den Anforderungen entsprechen und regelmäßig gewartet werden.
Technische Regeln (Arbeitsstätten) Stand: 01.03.2022 (in Kraft) Volltext: ASR A1.7
ASR A1.8 - Verkehrswege
Die ASR A1.8 legt Mindestanforderungen für Verkehrswege in Arbeitsstätten fest, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten:
Definition: Die ASR A1.8 definiert Verkehrswege als Bereiche, die der Fortbewegung von Personen, Fahrzeugen und Transportmitteln dienen.
Gestaltung: Verkehrswege müssen ausreichend breit, eben, stabil und rutschfest sein, um eine sichere Bewegung zu gewährleisten.
Kennzeichnung: Sie legt Anforderungen an die Kennzeichnung von Verkehrs- und Flucht- und Rettungswegen fest, um eine klare Orientierung zu ermöglichen.
Hindernisse: Die ASR A1.8 definiert Anforderungen an die Mindesthöhe von Verkehrswegen und fordert, dass Hindernisse vermieden oder gekennzeichnet werden.
Beleuchtung: Sie enthält Anforderungen an die Beleuchtung von Verkehrs- und Fluchtwegen, um eine ausreichende Helligkeit und Sichtbarkeit sicherzustellen.
Wartung: Arbeitgeber sind verpflichtet, sicherzustellen, dass Verkehrswege den Anforderungen entsprechen und regelmäßig gewartet werden.
Technische Regeln (Arbeitsstätten) Stand: 01.03.2022 (in Kraft) Volltext: ASR A1.8
ASR A2.1 - Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen
Technische Regeln (Arbeitsstätten) Stand: 01.03.2022 (in Kraft) Volltext: ASR A2.1
ASR A2.2 - Maßnahmen gegen Brände
Technische Regeln (Arbeitsstätten) Stand: 01.05.2018 (in Kraft) Volltext: ASR A2.2
ASR A2.3 - Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan
Technische Regeln (Arbeitsstätten) Stand: 01.03.2022 (in Kraft) Volltext: ASR A2.3
ASR A3.4 - Beleuchtung
Technische Regeln (Arbeitsstätten) Stand: 05.05.2023 (in Kraft) Volltext: ASR A3.4
ASR A3.4/7 - Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme
Technische Regeln (Arbeitsstätten) Stand: 01.03.2022 (außer Kraft) Volltext: ASR A3.4/7
ASR A3.5 - Raumtemperatur
Technische Regeln (Arbeitsstätten) Stand: 01.03.2022 (in Kraft) Volltext: ASR A3.5
ASR A3.6 - Lüftung
Technische Regeln (Arbeitsstätten) Stand: 01.05.2018 (in Kraft) Volltext: ASR A3.6
ASR A3.7 - Lärm
Technische Regeln (Arbeitsstätten) Stand: 24.03.2021 (in Kraft) Volltext: ASR A3.7
ASR A4.1 - Sanitärräume
Technische Regeln (Arbeitsstätten) Stand: 01.03.2022 (in Kraft) Volltext: ASR A4.1
ASR A4.2 - Pausen- und Bereitschaftsräume
Technische Regeln (Arbeitsstätten) Stand: 01.03.2022 (in Kraft) Volltext: ASR A4.2
ASR A4.3 - Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
Technische Regeln (Arbeitsstätten) Stand: 01.03.2022 (in Kraft) Volltext: ASR A4.3
ASR A4.4 - Unterkünfte
Technische Regeln (Arbeitsstätten) Stand: 01.03.2022 (in Kraft) Volltext: ASR A4.4
ASR V3 - Gefährdungsbeurteilung
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) sind Richtlinien, die konkrete Anforderungen und Empfehlungen für die Gestaltung und den Betrieb von Arbeitsstätten enthalten.
ASR V3 betrifft "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung".
Sie legt Anforderungen an die Kennzeichnung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzinformationen fest, um Unfälle und Gesundheitsschäden am Arbeitsplatz zu verhindern.
ASR V3 umfasst die Kennzeichnung von Fluchtwegen, Notausgängen, Brandschutzeinrichtungen, Gefahrenbereichen, Lagerplätzen für gefährliche Stoffe, Betriebsanweisungen und Sicherheitszeichen.
Die ASR V3 basiert auf der Arbeitsschutzgesetzgebung und berücksichtigt auch internationale Normen und Empfehlungen.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Anforderungen der ASR V3 umzusetzen und sicherzustellen, dass die Kennzeichnung am Arbeitsplatz den Vorgaben entspricht.
Die ASR V3 bietet einen Rahmen für die einheitliche Kennzeichnung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzinformationen, um die Orientierung für Beschäftigte zu erleichtern und Unfälle zu vermeiden.
Sie dient dem Schutz der Beschäftigten vor Gefahren am Arbeitsplatz und trägt zur Erfüllung der arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen bei.
Technische Regeln (Arbeitsstätten) Stand: 01.07.2017 (in Kraft) Volltext: ASR V3
V3a.2 - Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) V3a.2 betreffen die "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung - Sicherheitsfarben, Sicherheitszeichen und Sicherheitsleitsysteme".
Sie legen Anforderungen und Empfehlungen für die Verwendung von Sicherheitsfarben, Sicherheitszeichen und Sicherheitsleitsystemen fest, um Gefahren am Arbeitsplatz zu kennzeichnen und die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten.
Die ASR V3a.2 basiert auf nationalen und internationalen Normen sowie auf bewährten Praktiken im Arbeitsschutz.
Sie umfasst die Verwendung von Sicherheitsfarben zur Kennzeichnung von Flucht- und Rettungswegen, Gefahrenbereichen, Brandschutzeinrichtungen und anderen sicherheitsrelevanten Einrichtungen.
Die ASR V3a.2 definiert auch die Gestaltung, Farbgebung und Platzierung von Sicherheitszeichen, um klare und eindeutige Informationen für die Beschäftigten bereitzustellen.
Des Weiteren legt sie Anforderungen an Sicherheitsleitsysteme fest, um eine sichere Orientierung am Arbeitsplatz zu ermöglichen, einschließlich der Kennzeichnung von Fluchtwegen und Notausgängen.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Anforderungen der ASR V3a.2 umzusetzen und sicherzustellen, dass die Sicherheitskennzeichnung den Vorgaben entspricht.
Die ASR V3a.2 trägt dazu bei, Unfälle und Gesundheitsschäden am Arbeitsplatz zu verhindern und die Sicherheit der Beschäftigten zu erhöhen.
Technische Regeln (Arbeitsstätten) Stand: 01.04.2023 (in Kraft) Volltext: ASR V3a.2
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